Bundeskartellamt gibt Erwerb der Urban Sports GmbH durch Wellhub frei
30.04.2025
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Durch den Zusammenschluss wird die bereits jetzt geringe Anzahl der Aggregatorenangebote für Firmenkunden in Deutschland weiter reduziert. Es handelt sich aber um einen dynamischen und stark wachsenden Markt, in dem den Beteiligten weitere größere Wettbewerber gegenüberstehen. Wir beobachten, dass in gewissem Umfang eine Praxis von Exklusivitätsvereinbarungen zwischen Aggregatoren und Fitness- und Wellbeing- Anbietern existiert. Bisher arbeiten insbesondere die größeren Partnerbetriebe jedoch in der Regel mit mehr als einem Aggregator zusammen. Insgesamt ist aufgrund des Zusammenschlusses keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu erwarten, die eine Untersagung rechtfertigen könnte.“
Die Angebote der Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren unterscheiden sich von den eigenen Angeboten von Fitnessstudios sowohl gegenüber Individualkundinnen und -kunden als auch gegenüber Firmenkunden. Durch die Aggregatoren wird eine neue Art der Mitgliedschaft kreiert. Diese basiert darauf, dass nicht der Zugang zu einem bestimmten Studio als Flatrate verkauft wird, sondern eine bestimmte Zahl an Check-In Möglichkeiten bei einer Vielzahl von heterogenen Fitness- und Wellbeing-Angeboten.
Nach den Ermittlungen verfügt USC in Deutschland über eine bedeutsame Marktposition im Bereich der Fitness- und Wellbeing-Aggregation gegenüber privaten Endverbraucherinnen und ‑verbrauchern. Allerdings hat Wellhub kein entsprechendes Angebot, so dass durch den Zusammenschluss unmittelbar nur das Angebot gegenüber Firmenkunden betroffen ist. Das Bundeskartellamt hat bei der Prüfung des Zusammenschlusses aber auch denkbare Wechselwirkungen zwischen den Angeboten für Firmenkunden und Endverbraucherinnen und -verbrauchern berücksichtigt. Wesentliche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs ergaben sich hierbei nicht.