Das Wettbewerbsregister

Die Aufgaben des Wettbewerbsregisters
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Unternehmen, denen schwerwiegende Wirtschaftsdelikte verantwortlicher Mitarbeiter zuzurechnen sind, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Das bundesweite digitale Wettbewerbsregister stellt daher öffentlichen Auftraggebern (einschließlich Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, die öffentliche Auftraggeber sind) Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte gemäß § 123 oder § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Die Auftraggeber können durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister voll elektronisch das Vorliegen dieser Ausschlussgründe prüfen. Damit ist das Wettbewerbsregister eines der ersten voll digitalen Register der öffentlichen Verwaltung in Deutschland und leistet einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität.
Mitteilung und Abfrage
Staatsanwaltschaften, Zoll, Finanzämter und Kartellbehörden sind verpflichtet, dem Wettbewerbsregister bestimmte, für das öffentliche Auftagswesen besonders relevante Rechtsverstöße mitzuteilen (vgl. § 4 Abs. 1 WRegG).
Öffentliche Auftraggeber müssen in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) das Wettbewerbsregister in Bezug auf den Bestbieter abfragen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 WRegG). Bei Vergaben im Sektorenbereich und Konzessionsvergaben besteht die Abfragepflicht erst ab einer höheren Schwelle (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 WRegG).
Unterhalb dieser Wertgrenzen, auch bei Direktaufträgen, können öffentliche Auftraggeber das Wettbewerbsregister auf freiwilliger Basis zu dem Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, abfragen (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 WRegG). Eine weitergehende freiwillige Abfragemöglichkeit besteht bei einem Teilnahmewettbewerb in Bezug auf diejenigen Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 WRegG).
Wie eine Abfrage durchgeführt wird, erfahren Sie hier.
Wichtig für die Auftraggeber: Die konkrete Abfrage in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab beim Wettbewerbsregister registriert hat. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite zur „Registrierung“.
Selbstreinigung und Selbstauskunft
Selbstreinigung
Mit dem Wettbewerbsregister haben Unternehmen u.a. die Möglichkeit, den eingetragenen Ausschlussgrund durch einen Antrag auf Löschung aus dem Register wegen Selbstreinigung zentral für alle zukünftigen Vergabeverfahren zu beseitigen. Weitere Informationen zur Selbstreinigung finden Sie hier.
Selbstauskunft
Ein Unternehmen beziehungsweise eine natürliche Person kann bei der Registerbehörde einen Antrag auf Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters stellen (vgl. § 5 Abs. 2 WRegG). Weitere Informationen zur Selbstauskunft finden Sie hier.
Wichtig für Unternehmen: Bereits vor der Eintragung informiert die Registerbehörde das betroffene Unternehmen über die geplante Eintragung und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen (vgl. § 5 Abs. 1 WRegG). Es erfolgt keine Eintragung in das Wettbewerbsregister ohne vorherige Information an das betroffene Unternehmen.