Das Wettbewerbsregister

Digitale Ordner

Die Aufgaben des Wettbewerbsregisters

Allgemeine Anfragen/Support

Telefon:
+49 228 997111-1280
Mo.–Fr.:
09:00–12:00 Uhr
E-Mail schreiben

Unternehmen, denen schwerwiegende Wirtschaftsdelikte verantwortlicher Mitarbeiter zuzurechnen sind, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Das bundesweite digitale Wettbewerbsregister stellt daher öffentlichen Auftraggebern (einschließlich Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, die öffentliche Auftraggeber sind) Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte gemäß § 123 oder § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Die Auftraggeber können durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister voll elektronisch das Vorliegen dieser Ausschlussgründe prüfen. Damit ist das Wettbewerbsregister eines der ersten voll digitalen Register der öffentlichen Verwaltung in Deutschland und leistet einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität.

Mitteilung und Abfrage

Seit dem 1. Dezember 2021 sind die zuständigen Behörden wie insbesondere Staatsanwaltschaften, Zoll, Finanzämter und Kartellbehörden verpflichtet, dem Wettbewerbsregister relevante Rechtsverstöße mitzuteilen (vgl. § 4 Abs. 1 WRegG).

Öffentliche Auftraggeber sind seit dem 1. Juni 2022 in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichtet, das Wettbewerbsregister in Bezug auf den Bestbieter abzufragen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 WRegG). Lediglich bei Vergaben im Sektorenbereich und Konzessionsvergaben besteht die Abfragepflicht erst ab einer höheren Schwelle (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 WRegG).

Unterhalb dieser Wertgrenzen können öffentliche Auftraggeber das Wettbewerbsregister auf freiwilliger Basis abfragen (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 WRegG). Eine weitergehende freiwillige Abfragemöglichkeit besteht bei einem Teilnahmewettbewerb in Bezug auf diejenigen Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 WRegG).

Mit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters sind die Pflichten zur Abfrage des Gewerbezentralregisters und der Korruptionsregister der Länder in Vergabeverfahren entfallen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch bis zum 31. Mai 2025 erhalten.

Wie eine Abfrage durchgeführt wird, erfahren Sie hier.

Wichtig für die Auftraggeber: Die konkrete Abfrage in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab beim Wettbewerbsregister registriert hat. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite zur „Registrierung“.

Selbstreinigung und Selbstauskunft

Selbstreinigung

Mit dem Wettbewerbsregister haben Unternehmen u.a. die Möglichkeit, den eingetragenen Ausschlussgrund durch einen Antrag auf Löschung aus dem Register wegen Selbstreinigung zentral für alle zukünftigen Vergabeverfahren zu beseitigen. Weitere Informationen zur Selbstreinigung finden Sie hier.

Selbstauskunft

Ein Unternehmen beziehungsweise eine natürliche Person kann bei der Registerbehörde einen Antrag auf Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters stellen (vgl. § 5 Abs. 2 WRegG). Weitere Informationen zur Selbstauskunft finden Sie hier.

Wichtig für Unternehmen: Bereits vor der Eintragung informiert die Registerbehörde das betroffene Unternehmen über die geplante Eintragung und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen (vgl. § 5 Abs. 1 WRegG). Es erfolgt keine Eintragung in das Wettbewerbsregister ohne vorherige Information an das betroffene Unternehmen.

Zum Thema

  • Datenschutzerklärung zum Wettbewerbsregister

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK