Eintragung

Was wird in das Wettbewerbsregister eingetragen?

Eingetragen werden Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind, insbesondere Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kartellabsprachen. Voraussetzung für die Eintragung ist bei Kartellabsprachen der Erlass einer kartellbehördlichen Bußgeldentscheidung, bei den übrigen Delikten das Vorliegen einer rechtskräftigen Sanktionsentscheidung (strafgerichtliche Verurteilung, Strafbefehl oder Bußgeldentscheidung). Teilweise muss die verhängte Sanktion zudem eine gewisse Bagatellschwelle überschreiten. Die Mitteilung der Sanktionsentscheidungen erfolgt elektronisch durch die zuständigen Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.

Prüft die Registerbehörde eine Mitteilung vor der Eintragung?

Ja, die Registerbehörde prüft die Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde bzw. Verwaltungsbehörde vor der Eintragung auf offensichtliche Fehler. Sind die Daten offensichtlich fehlerhaft, sieht die Registerbehörde von einer Eintragung ab. Bei Unklarheiten kann die Registerbehörde weitere Informationen bei der mitteilenden Behörde anfordern.

Werden die Unternehmen über die geplante Eintragung informiert?

Ja, vor der Eintragung informiert die Registerbehörde das betroffene Unternehmen über die geplante Eintragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Weist das Unternehmen nach, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind, korrigiert die Registerbehörde die Daten bzw. sieht von einer Eintragung ab.

Im Wettbewerbsregister eingetragene Unternehmen beziehungsweise solche, die von einer geplanten Eintragung betroffen sind, können über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht nehmen.

Werden fehlerhafte Eintragungen korrigiert?

Ja. Stellt sich die Fehlerhaftigkeit erst nach der Eintragung heraus, berichtigt oder löscht die Registerbehörde die betroffenen Daten von Amts wegen.

Seit wann besteht die Pflicht zur Mitteilung von Sanktionsentscheidungen an die Registerbehörde?

Seit dem 1. Dezember 2021 sind Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet (vgl. § 4 Abs. 1 WRegG). Dies betrifft alle Entscheidungen, die die Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 WRegG erfüllen und die seit dem 1. Dezember 2021 rechtskräftig geworden sind.

Eine Ausnahme von der Anknüpfung an das Rechtskraftdatum gilt nur für Kartellgeldbußen i.S.v. § 2 Abs. 2 WRegG, da diese für ihre Eintragung – im Gegensatz zu allen anderen registerrelevanten Entscheidungen – eine Rechtskraft nicht voraussetzen. Bei Kartellgeldbußen ist daher der Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung maßgeblich.

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