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Seit dem 1. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 WRegG vorliegen. Darüber hinaus eröffnet § 6 Abs. 2 WRegG für öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, das Wettbewerbsregister auch auf freiwilliger Basis abzufragen.

Eine Abfrage ist nur in einem Verfahren über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession zulässig. Sie darf sich nur auf den Bieter beziehen, der für den Zuschlag vorgesehen ist. Bei einer Bietergemeinschaft ist die Abfrage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert zu stellen (§ 5 Abs. 1 S. 2 WRegV). Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs kann der Auftraggeber das Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Unternehmen abfragen, die er zur Abgabe eines Angebots auffordern will (§ 6 Abs. 2 WRegG). Projektbezogene Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB dürfen Abfragen nur in Vergabeverfahren im Rahmen des Projekts durchführen, aus dem sich ihre jeweilige Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB ableitet.

Die allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung zum Wettbewerbsregister können im Bereich Rechtsgrundlagen & Materialien eingesehen und heruntergeladen werden.

Durchführung einer Abfrage

Die Abfrage des Wettbewerbsregisters erfolgt elektronisch über das Web-Portal der Registerbehörde:

Zugriff über das Internet: Internetportal

Zugriff über die Netze des Bundes (NdB): Bundesportal

Hinweis: Nutzerinnen und Nutzer aus den Netzen des Bundes sollten nur das Bundesportal verwenden.

Abfragen können nur Auftraggeber, die zuvor bei der Registerbehörde in der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber registriert wurden. Einzelheiten zur Registrierung finden Sie hier.

Für den registrierten Auftraggeber können nur Bedienstete die Abfrage durchführen, die im Identitätsmanagementsystem SAFE als Nutzer registriert und von einem Identitätsadministrator des abfragenden Auftraggebers freigeschaltet sind. Die Einzelheiten sind dem Nutzerleitfaden zu entnehmen.

Nach der Anmeldung am Web-Portal sind Angaben über das zugrundeliegende Vergabeverfahren und über das Unternehmen, das für den Zuschlag vorgesehen ist, in die Felder einer Eingabemaske einzutragen. Dazu gehören auch die Handelsregisterdaten oder vergleichbare Registerangaben des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese Daten sollten bereits im Rahmen der Ausschreibung bei den Bietern erhoben werden, damit sie bei der Abfrage des Wettbewerbsregisters verwendet werden können.

Die Felder der Eingabemaske sollen möglichst vollständig ausgefüllt werden. Dabei ist sorgfältig auf die richtige Schreibweise der Firma, der Unternehmensanschrift und aller weiteren identifizierenden Angaben zu achten. Einzelheiten zum Ausfüllen der Suchmaske können dem Abfrageleitfaden entnommen werden. Bei weiteren Fragen steht unser Support unter support.webreg@bundeskartellamt.bund.de zur Verfügung.

Abruf des Abfrageergebnisses

Das Abfrageergebnis wird in Form eines Ergebnisdokuments im Web-Portal für die Dauer von sieben Tagen bereitgestellt. Dort kann es von der Nutzerin oder dem Nutzer, die bzw. der die Abfrage durchgeführt hat, abgerufen werden.

Der Auftraggeber muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind (§ 6 Abs. 4 WRegG).

Zum Thema

  • Nutzerleitfaden für das Wettbewerbsregister

  • Leitfaden für die Registerabfrage beim Wettbewerbsregister

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Fragen & Antworten

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Abfrage, Registrierung, Selbstreinigung, Auskunft etc.

Weisser Zettel mit einem blauen Fragezeichen
Quelle:Adobe Stock/ytema34

Kontakt

Hier erfahren Sie, wie Sie das Wettbewerbsregister erreichen und Dokumente übermitteln können.

E-Mail-Icon vor blauem Hintergrund
Quelle:AdobeStock/Diego

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