Anmeldepflicht und Gegenstand der Fusionskontrolle

Zwei Puzzleteile, die von zwei Personen zusammengeführt werden

Gegenstand der Fusionskontrolle

Im Gegensatz zu reinen Kooperationen zwischen Unternehmen wird bei einem Zusammenschluss eine festere, in der Regel auf Dauer angelegte und meist gesellschaftsrechtlich organisierte Verbindung zwischen zwei oder mehr Unternehmen vorgenommen.

Zusammenschlüsse von Unternehmen sind im Wirtschaftsleben ein gängiges Mittel, mit dem Unternehmen strategische Ziele erreichen können. Eine Fusion kann beispielsweise dazu dienen, neue Märkte und Kunden zu gewinnen, das eigene Produktportfolio zu erweitern, Absatzwege oder Zulieferungen zu sichern und Synergien zu erschließen.

Manche Zusammenschlüsse können allerdings den bestehenden Wettbewerb beschränken, etwa wenn ein Unternehmen einen direkten Wettbewerber übernimmt. Solche Fusionen können dazu führen, dass es nur noch wenige oder auch nur noch einen einzigen Anbieter auf einem Markt gibt. Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs kann zu höheren Preisen, schlechterer Qualität und zu einem Rückgang der Innovationskraft führen, da die Kunden nicht mehr genug Alternativen haben, um auf andere Anbieter ausweichen zu können.

Aus diesem Grund prüft das Bundeskartellamt Zusammenschlüsse ab einer bestimmten Größenordnung, soweit sie sich auf den deutschen Markt auswirken.

Welche Vorhaben unterliegen der Anmeldepflicht?

Nicht jede Fusion zwischen Unternehmen muss der Behörde auch zur Prüfung vorgelegt werden. Es muss ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes vorliegen und die beteiligten Unternehmen müssen im Vorjahr bestimmte Mindestumsätze erzielt haben.

Grafik, die zeigt, welche Umsatzschwellen für die Fusionskontrolle relevant sind

Was ist ein „Zusammenschluss“ im Sinne des Gesetzes?

Neben einer Fusion im engeren Sinne sowie einer Mehrheitsbeteiligung kann bereits eine Minderheitsbeteiligung den Tatbestand eines Zusammenschlusses erfüllen. Das gilt z.B. für den Erwerb von Stimmrechten oder Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen in Höhe von mindestens 25 Prozent. Minderheitsbeteiligungen sind auch dann anmeldepflichtig, wenn die Beteiligung das erwerbende Unternehmen in die Lage versetzt, künftig einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben. Auch der Erwerb wesentlicher Vermögensgegenstände wie z.B. eines Produktionsstandortes oder eines Geschäftszweiges kann einen Zusammenschluss darstellen.

Welche Umsätze müssen die beteiligten Unternehmen erzielt haben?

Eine Kontrollpflicht besteht erst ab einer gewissen wirtschaftlichen Größe des Vorhabens. Die beteiligten Unternehmen müssen zusammen weltweit mehr als 500 Millionen Euro Umsatz erzielen. Innerhalb Deutschlands muss mindestens eines der Unternehmen mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes mindestens 17,5 Millionen Euro Umsatz erzielen.

Transaktionswertschwelle

Seit der 9. GWB-Novelle vom Juni 2017 sieht das Gesetz zudem vor, dass auch Zusammenschlüsse der Fusionskontrolle unterliegen, in denen das zu erwerbende Unternehmen zwar weniger als 17,5 Millionen Euro Umsatz in Deutschland erzielt, aber dennoch in erheblichem Umfang im Inland tätig ist und der Wert der Gegenleistung (in der Regel der Kaufpreis) über 400 Millionen Euro liegt. Auf Basis dieser Regelung kann das Bundeskartellamt auch solche Zusammenschlüsse prüfen, in denen große, etablierte Unternehmen ihre Marktbeherrschung durch die Übernahme junger, innovativer Unternehmen mit einem hohen wirtschaftlichen Wert begründen oder verstärken wollen.

Sonderfall – Aufforderung zur Anmeldung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bundeskartellamt Unternehmen dazu auffordern, Fusionen in bestimmten Wirtschaftsbereichen auch dann anzumelden, wenn die beteiligten Unternehmen die Schwellenwerte nicht erreichen. Es müssen aber Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Fusionen bzw. Übernahmen dieses Unternehmens der Wettbewerb in diesen Wirtschaftsbereichen erheblich eingeschränkt werden könnte. Das Bundeskartellamt muss vor einer solchen Aufforderung eine Sektoruntersuchung in einem der betroffenen Wirtschaftsbereiche durchgeführt haben.

Abgrenzung zur Fusionskontrolle durch die Europäische Kommission

Bei „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ einer Fusion ist die Europäische Kommission und nicht das Bundeskartellamt für die Prüfung zuständig. Als Faustregel gilt, dass Zusammenschlüsse in Brüssel geprüft werden, wenn der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als fünf Mrd. Euro beträgt. Die genauen Schwellenwerte sind in der europäischen Fusionskontrollverordnung festgeschrieben.

Das europäische Recht sieht darüber hinaus vor, dass Einzelfälle unabhängig von den Umsätzen der beteiligten Unternehmen auch von den Mitgliedstaaten zur Europäischen Kommission bzw. von der Europäischen Kommission zu einem Mitgliedstaat verwiesen werden können, je nachdem, ob der Zusammenschluss sich hauptsächlich auf das Gebiet eines Mitgliedstaates auswirkt oder eher grenzüberschreitende Bedeutung hat.

Überblick zur europäischen Fusionskontrolle auf der Internetseite der EU-Kommission.

Anmeldung von Zusammenschlüssen

Zusammenschlüsse können postalisch (Kaiser-Friedrich-Str. 16, 53113 Bonn), per Fax (+49 228 9499-400) oder elektronisch beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Aktuell stehen Ihnen für die Einreichung elektronischer Anmeldungen drei Wege zur Verfügung:

  1. per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse fusionskontrolle@bundeskartellamt.bund.de
  2. per De-Mail an die De-Mail-Adresse fusionskontrolle@bundeskartellamt.de-mail.de
  3. über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Anmeldungen per einfacher E-Mail erfüllen hingegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und lösen keinen Fristenlauf aus. Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit dem Bundeskartellamt und zu elektronischen Anmeldungen von Zusammenschlüssen finden Sie hier.

Zahlen zur Fusionskontrolle

  • 804

    ... Fusionen wurden 2023 beim Bundeskartellamt angemeldet.

  • 6

    ... Hauptprüfverfahren wurden 2023 abgeschlossen.

  • 160

    ... Tage dauerte 2023 ein Hauptprüfverfahren im Durchschnitt.

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