Löschung

Wann wird eine Eintragung im Wettbewerbsregister wieder gelöscht?

Die Frist zur Löschung einer Eintragung und der Fristbeginn sind abhängig von dem der Eintragung zu Grunde liegenden Fehlverhalten. Die Frist beträgt fünf Jahre für Delikte, die einen zwingenden Ausschlussgrund darstellen, und drei Jahre für Delikte, die Gegenstand eines fakultativen Ausschlussgrunds sein können. Im Einzelnen:

  • Eintragungen über Straftaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d WRegG werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung gelöscht.
  • Eintragungen von Bußgeldentscheidungen nach § 2 Abs. 2 WRegG werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem Erlass der Bußgeldentscheidung gelöscht.
  • Eintragungen zu den übrigen Delikten werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag gelöscht, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Liegen mehrere Eintragungen wegen desselben Fehlverhaltens vor und gelten dieselben Löschungsvoraussetzungen und -fristen, so werden nach Fristablauf all diese Eintragungen gelöscht. Bei unterschiedlichen Fristen ist die längere Frist für die Löschung aller Eintragungen zu demselben Fehlverhalten maßgeblich.

Im Register eingetragene Unternehmen können zudem einen Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragung wegen Selbstreinigung stellen (zu den Einzelheiten siehe unter „Selbstreinigung“).

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK