Über uns

Blick von oben auf Holzrädchen, die ineinander greifen und von einer Gruppe Menschen gehalten werden.

Das Bundeskartellamt ist die wichtigste deutsche Wettbewerbsbehörde. Als selbständige Bundesoberbehörde gehört das Bundeskartellamt zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Aufgabe der Behörde ist es, den Wettbewerb in Deutschland zu schützen. Beim Bundeskartellamt, das seinen Sitz in Bonn hat, sind rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.

Warum ist Wettbewerb wichtig?

Zitat von Franz Böhm (1895–1977), Jurist und einer der Gründerväter des deutschen Wettbewerbsrechts: Wettbewerb ist das großartigste und genialste Entmachtungsinstrument der Geschichte.

Wettbewerb sorgt dafür, dass verschiedene Unternehmen miteinander um die Gunst der Kundinnen und Kunden konkurrieren, da sie jederzeit zu einem anderen Unternehmen, das vergleichbare Leistungen anbietet, abwandern könnten. Der Druck, der durch den Wettbewerb entsteht, führt dazu, dass Anbieter von Waren oder Dienstleistungen bessere Preise anbieten, die Qualität verbessern und ihre Produkte weiterentwickeln. Der Wettbewerb setzt Anreize, innovativ zu werden und mithilfe neuer Angebote neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen und neue Märkte zu erschließen.

Neben den unmittelbaren ökonomischen Vorteilen hat Wettbewerb noch eine weitere wichtige Funktion: Er sorgt dafür, dass nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die gesellschaftliche und politische Macht einzelner Unternehmen begrenzt wird. Aktuell zeigt sich dies beispielsweise bei den Diskussionen rund um die großen Internetkonzerne, in denen nicht nur über deren wirtschaftliche Macht, sondern auch über deren Macht über Daten und Meinungen diskutiert wird.

Hüter des Wettbewerbs

Wettbewerb kann für die Marktakteure unbequem sein. Unternehmen können deshalb ein Interesse haben, den Wettbewerb zu umgehen oder auszuschalten, etwa indem sie mit ihren Konkurrenten Absprachen treffen oder indem sie Wettbewerber aufkaufen oder mit diesen fusionieren.

Um derartige Wettbewerbsbeschränkungen zu vermeiden und die Vorteile des Wettbewerbs zu bewahren, bedarf es – ähnlich wie im Sport – eines Schiedsrichters, der auf die Einhaltung der „Spielregeln“ achtet. Seit seiner Gründung vor mehr als 65 Jahren hat das Bundeskartellamt die Aufgabe, den Wettbewerb in Deutschland zum Vorteil der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Ludwig Erhard, der ehemalige Wirtschaftsminister und Bundeskanzler und Gründungsvater des Amtes, hat das deutsche Kartellrecht einst als „Grundgesetz der deutschen Marktwirtschaft“ bezeichnet.

Die Regeln, nach denen der wirtschaftliche Wettbewerb in Deutschland organisiert ist, finden sich vor allem im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf europäischer Ebene sind sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 101 und 102 AEUV) verankert und in verschiedenen Verordnungen und Richtlinien ausgeführt und ergänzt.

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Wettbewerbsschutz in Deutschland und Europa finden Sie hier.

Weitere Informationen zu den Aufgaben und der Organisation des Bundeskartellamtes finden Sie hier.

Das Bundeskartellamt damals und heute

Die Entstehung des GWB

Ludwig Erhard als Bundeswirtschaftsminister stand vor keiner leichten Aufgabe. Er war angesichts der prekären Versorgungslage nach dem zweiten Weltkrieg auf die deutsche Industrie angewiesen, wollte aber gleichzeitig Wettbewerbshemmnisse beseitigen. Als Schlagwort für seine Gestaltung der deutschen Nachkriegswirtschaft übernahm er den von Alfred Müller-Armack geprägten Begriff der Sozialen Marktwirtschaft.

Nicht der Staat hat darüber zu entscheiden, wer im Markt obsiegen soll, aber auch nicht eine unternehmerische Organisation wie ein Kartell, sondern ausschließlich der Verbraucher.

Nicht der Staat hat darüber zu entscheiden, wer im Markt obsiegen soll, aber auch nicht eine unternehmerische Organisation wie ein Kartell, sondern ausschließlich der Verbraucher.

Ludwig Erhard: Wohlstand für alle (1957)

1958 1. Januar: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tritt in Kraft.

Gebäude des Bundeskartellamtes in Berlin

1. Januar: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tritt in Kraft.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen trat zum Jahresanfang 1958 in Kraft. Damit war das Bundeskartellamt als solches mit Rechten und Pflichten ausgestattet. Es nimmt mit 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Berlin seine Arbeit auf. Die Aufgaben des Bundeskartellamtes: Kartellverfolgung und Missbrauchsaufsicht.

1959 9. Januar: Feierliche Eröffnung des Bundeskartellamtes

Porträt des ersten Präsidenten des Bundeskartellamtes: Dr. Günther

9. Januar: Feierliche Eröffnung des Bundeskartellamtes

Am Nachmittag des 9. Januar fand die feierliche Eröffnung des Bundeskartellamtes statt, zugleich wurde Dr. Eberhard Günther als erster Präsident in sein Amt eingeführt (siehe Bild). Er hatte im Bundeswirtschaftsministerium maßgeblich an der Ausarbeitung des GWB mitgewirkt. Doch seine Nominierung hatte sich immer wieder verzögert, da es aus Industriekreisen zahlreiche Widerstände gegen den als „scharfen Anti-Kartellmann“ bezeichneten obersten Wettbewerbshüter gab. Dr. Günther sah das Bundeskartellamt als Teil einer großen Familie, der „Deutschen Wirtschaft“. Er machte deutlich, dass für ihn eines im Vordergrund stand: die Bejahung der Marktwirtschaft als Grundsatzeinstellung. Schon damals erkannte er, dass Wettbewerb und Marktwirtschaft als Elemente einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung verteidigt werden müssen.

1973 2. GWB-Novelle

Ein Meilenstein in der Entwicklung des deutschen Wettbewerbsrechts

Mit der 2. GWB-Novelle wurde das GWB umfassend reformiert. Das Herzstück der Novelle war die Einführung einer echten, materiellen Fusionskontrolle, die die bloße Anzeigepflicht für Unternehmenszusammenschlüsse ergänzte. Sie stellte eine deutliche Zäsur dar und läutete eine neue Phase in der deutschen Wettbewerbspolitik ein. Im Bereich der Missbrauchsaufsicht wurde die Preisbindung der Händler durch Hersteller abgeschafft und durch die Möglichkeit ersetzt, „unverbindliche Preisempfehlungen“ vorzugeben.

1990 Wiedervereinigung

Mauerteile vor Brandenburger Tor. Auf der Mauer ist eine deutsche Flagge abgebildet, das Datum 3. Oktober und der Satz

Wiedervereinigung: Privatisierung der ostdeutschen Betriebe löst Fusionswelle aus. Außerdem tritt die Europäische Fusionskontrolle in Kraft.

1992 Die Europäische Gesetzgebung sorgt für Liberalisierung

Netzsektoren (Post, Telekommunikation, Strom, Gas und Wasser) werden für den Wettbewerb geöffnet.

1999 Das Bundeskartellamt erhält Kompetenzen im Bereich Vergaberecht

Leerer Konferenzraum mit Tisch und Stühlen, im Hintergrund ein großes Fenster mit Blick in den Himmel

Das Bundeskartellamt erhält Kompetenzen im Bereich Vergaberecht.

Eine neue Aufgabe sollte das Bundeskartellamt mit der Durchsetzung des Vergaberechts erhalten: Mit Inkrafttreten des Vergaberechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 1999 wurde ein bedeutender Teil des deutschen Vergaberechts in das GWB integriert. Damit wurden die EU-Vergaberichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens umgesetzt und das Wettbewerbsprinzip im Bereich der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträge gestärkt. Das Bundeskartellamt kann nun Ausschreibungen des Bundes kontrollieren.

Umzug von Berlin nach Bonn Umzug von Berlin nach Bonn

Bundeskartellamt

Im Rahmen des Regierungsumzuges zieht das Bundeskartellamt von Berlin nach Bonn. Der neue Dienstsitz: die ehem. Gebäude des Bundespräsidialamtes.

Das Jahr 1999 stellte darüber hinaus einen Umbruch in örtlicher und in personeller Hinsicht dar. Denn während die Umzugswagen für die meisten Ministerialbeamten im Rahmen des Regierungsumzugs von Bonn nach Berlin rollten, zog das Bundeskartellamt in die umgekehrte Richtung von Berlin nach Bonn. Dieser Umzug war eine große Herausforderung für das Bundeskartellamt, da er einen weitreichenden Personalaustausch mit sich brachte: Während über die Hälfte der Mitarbeiter des Bundeskartellamtes in das Bundeswirtschaftsministerium in Berlin wechselte, gewann das Amt in Bonn im Austausch neue Mitarbeiter aus anderen Bundesbehörden hinzu, insbesondere wiederum aus dem Bundeswirtschaftsministerium.

2000 Das Bundeskartellamt erlässt die sog. Bonusregelung (heute „Kronzeugenregelung“).

Schatten von zwei Personen, die sich die Hände schütteln

Das Bundeskartellamt erlässt die sog. Bonusregelung (heute „Kronzeugenregelung“).

Diese Bonusregelung stellt einen Anreiz für Unternehmen dar, aus einem Kartell auszusteigen, denn sie können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem teilweisen oder vollständigen Erlass der Bußgelder rechnen. Seitdem ist die Aufklärungsquote von Kartellen deutlich gestiegen. Im Jahr 2002 wurde die „Sonderkommission Kartellbekämpfung“ (SKK) ins Leben gerufen; drei Jahre später wurde eine erste Beschlussabteilung (später weitere) in eine reine „Kartellabteilung“ umgewandelt.

2001 Gründung des internationalen Netzwerks der Wettbewerbsbehörden (ICN)

Im Oktober 2001 riefen die Vorsitzenden der Wettbewerbsbehörden von Australien, Deutschland, EU, Frankreich, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Sambia, Südafrika und den USA das internationale Netzwerk der Wettbewerbsbehörden ins Leben. Die Mitgliederzahl hat rasant zugenommen. Die Besonderheit des ICN besteht im Unterschied zu anderen internationalen Foren darin, dass die einzelnen Wettbewerbsbehörden Mitglieder sind, nicht die jeweiligen Staaten. Zudem sind sog. Non-Governmental Advisors, d. h. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Nicht-Regierungsorganisationen, in das ICN eingebunden. Das ICN funktioniert als virtuelles Netzwerk, d. h., es verfügt weder über eigene Mitarbeitende noch über ein eigenes Budget.

2003 Gründung des European Competition Network (ECN)

Während das ICN ein auf Freiwilligkeit basierendes, informelles und projektbezogenes Netzwerk der Wettbewerbsbehörden weltweit darstellt, ist die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Kartellbehörden mit dem sog. European Competition Network (ECN) deutlich intensiviert und institutionalisiert. Grundlage für das ECN ist die sog. Durchführungsverordnung VO Nr. 1/2003 zu Art. 81 EG (Kartellverbot) und Art. 82 EG (Missbrauchsaufsicht), heute 101 und 102 AEUV. Mit dieser Verordnung – die seit dem 1. Mai 2004 angewendet wird – wurde das europäische Kartellrecht grundlegend modernisiert.

2005 Das Bundeskartellamt darf nun sog. Sektoruntersuchungen durchführen.

Frontalansicht einer gekippten Lupe

Das Bundeskartellamt darf nun sog. Sektoruntersuchungen durchführen.

Mit der 7. GWB-Novelle im Jahr 2005 wird das Bundeskartellamt ermächtigt, sogenannte Sektoruntersuchungen durchzuführen. Mit den Sektoruntersuchungen werden die Strukturen und Wettbewerbsbedingungen in bestimmten Wirtschaftszweigen untersucht und analysiert. Diese Marktstudien richten sich nicht gegen einzelne Unternehmen und gehen keinem konkreten Verdacht auf einen Kartellverstoß nach. Vielmehr geht es darum, umfassende Kenntnisse über die untersuchten Märkte zu gewinnen. Diese Kenntnisse sind wiederum eine wichtige Datengrundlage für weitere Verfahren des Bundeskartellamtes.

Abschaffung des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens für Kartelle

Mit der Verordnung 1/2003 hatte die EU-Kommission im Jahr 2004 einen Systemwechsel begründet. Es wurde ein System der dezentralen Kartellanwendung geschaffen: Nationale Gerichte und Wettbewerbsbehörden konnten seitdem das europäische Wettbewerbsrecht in vollem Umfang direkt selbst anwenden.

Auch wurde durch Einführung der Legalausnahme das bürokratische und zeitintensive Anmeldeverfahren abgeschafft: Unternehmen mussten seitdem Vereinbarungen nicht mehr bei der EU-Kommission bzw. den nationalen Wettbewerbsbehörden zur Genehmigung anmelden. Wettbewerbsbeschränkungen sind gesetzlich verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Wettbewerbsbeschränkung aber von Gesetzes wegen freigestellt.

2006 Neue Bonusregelung („Kronzeugenregelung“) und Einführung von Bußgeldleitlinien

Die bereits im Jahre 2000 eingeführte Bonusregelung wird grundlegend überarbeitet. Das Bundeskartellamt veröffentlicht Bußgeldleitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellverfahren.

2009 Andreas Mundt wird neuer Präsident des Bundeskartellamtes

Foto von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes

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2013 Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe nimmt ihre Arbeit auf.

Zapfzäule einer Tankstelle

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2017 9. GWB-Novelle: Meilensteine im Bereich Digitalwirtschaft, Verbraucherschutz und Wettbewerbsregister

Weiße Paragraphen-Icons vor einer Hand.

9. GWB-Novelle: Meilensteine im Bereich Digitalwirtschaft, Verbraucherschutz und Wettbewerbsregister

Mit der 9. GWB-Novelle werden nun auch Entwicklungen der Digitalwirtschaft im GWB berücksichtigt. Zudem erhält das Bundeskartellamt Kompetenzen im Bereich Verbraucherschutz. Darüber hinaus wird das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters beschlossen. Das Bundeskartellamt nimmt den Betrieb des Wettbewerbsregisters nach einer mehrjährigen Phase des Aufbaus im März 2021 auf. Das Wettbewerbsregister ist eine elektronische Datenbank, in die bestimmte Wirtschaftsdelikte von Unternehmen eingetragen werden. Öffentlichen Auftraggebern soll es mit Hilfe dieses vollelektronischen Registers leichter gemacht werden, zu prüfen, ob ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist.

2019 Bundeskartellamt untersagt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen

Gestapelte blaue Buttons mit Like-Symbol.

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2021 Die 10. GWB-Novelle modernisiert die Missbrauchsaufsicht. Ziel ist die effektivere Kontrolle großer Digitalkonzerne.

In der Folge leitet das Bundeskartellamt zahlreiche Verfahren gegen große Digitalkonzerne ein.

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2023 Einführung der Energiepreisbremse

Im Zuge der Einführung der Energiepreisbremse erhält das Bundeskartellamt die neue Aufgabe, zu kontrollieren, ob Energieversorger Erstattungsleistungen des Staates zu Unrecht in Anspruch nehmen.

11. GWB-Novelle

Die 11. GWB-Novelle führt ein neues kartellrechtliches Instrument ein. Erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs kann das Bundeskartellamt unter engen Voraussetzungen auch ohne einen nachgewiesenen Rechtsverstoß abstellen.

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Leitung

Die Leitung des Bundeskartellamtes obliegt dem Präsidenten, seit 2009 Andreas Mundt, und dem Vizepräsidenten, Prof. Dr. Konrad Ost.

Foto von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts
Quelle:Bundeskartellamt/Bernd Lammel

Aufgaben & Organisation

Der Name der Behörde trägt bereits eine der Hauptaufgaben des Bundeskartellamtes in sich, nämlich die Durchsetzung des Kartellverbots, also des Verbots von illegalen Absprachen. In den Verantwortungsbereich des Bundeskartellamtes fallen aber viele weitere Aufgaben, um den Wettbewerb effektiv schützen zu können.

Welche Aufgaben sind das im Einzelnen und wie ist die Behörde organisiert?

Ein Netz aus virtuellen Benutzerprofilköpfen
Quelle:dem10/iStock

Internationales

Durch die Globalisierung wachsen Märkte näher zusammen. Unternehmen agieren zunehmend grenzüberschreitend. Das Bundeskartellamt arbeitet aus diesem Grund eng mit Wettbewerbsbehörden aus der ganzen Welt zusammen. Dies gilt in besonderem Maße innerhalb der Europäischen Union.

Wie funktioniert diese internationale Zusammenarbeit in der Praxis? Wer ist wann zuständig und welche Institutionen und Organisationen sind wichtig?

Fahnen verschiedener Länder vor blauem Himmel
Quelle:GettyImages/sinology

Karriere

Um den Wettbewerb zu schützen, brauchen wir Sie! Beim Bundeskartellamt wirken Sie an der Zukunft der deutschen, europäischen und internationalen Volkswirtschaft mit. Sie sorgen für Fairness zwischen den Unternehmen und für offene Märkte. Hiervon profitieren alle Marktteilnehmenden – allen voran die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Wir bieten interessante, spannende Aufgaben am Puls der Wirtschaft, sichere Arbeitsplätze und ein professionelles Arbeitsumfeld, interdisziplinär aufgestellte, engagierte Teams, tolle Entwicklungsmöglichkeiten und eine zertifizierte Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Eine Hand schreibt mit Kreide auf eine Tafel "WIr stellen ein"
Quelle:Adobe Stock/fotogestoeber

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