Missbrauchsaufsicht im Rahmen der Energiepreisbremsen
Vor dem Hintergrund drastisch gestiegener Energiepreise hat die Bundesregierung zur Entlastung von privaten Haushalten und Unternehmen Ende 2022 sog. Preisbremsen für die Strom-, Erdgas- und Wärmeversorgung eingeführt. Die Preisbremsengesetze verbieten den Lieferanten u.a., diese Entlastungsregeln durch ihre Preisgestaltung zulasten des Staates missbräuchlich auszunutzen. Das Bundeskartellamt wurde in diesem Zusammenhang mit der Missbrauchsaufsicht betraut. Es kann auf dieser Grundlage kontrollieren, ob staatliche Entlastungsbeträge seitens der Energieversorger zu Unrecht in Anspruch genommen werden, und erforderlichenfalls Maßnahmen wie insbesondere Rückerstattungen anordnen.
Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?
Für private Haushalte und Unternehmen werden die Energiekosten für die Geltungsdauer der Preisbremsengesetze begrenzt. Ziel der Maßnahmen ist es, die Energieverbraucherinnen und -verbraucher zu entlasten und gleichzeitig Energiesparanreize zu erhalten. Dafür legt der Gesetzgeber die maximale Höhe der Arbeitspreise für die Belieferung mit Strom, Gas und Wärme fest. Diese so genannten Referenzpreise sind unterschiedlich hoch je nach Kundengruppen – also Haushalte, Gewerbe, Industrie usw.
Der Gaspreis wird für private Haushalte auf 12 ct/kWh begrenzt; der Strompreis auf 40 ct/kWh; der für Fernwärme auf 9,5 ct/kWh. Diese staatliche Preisgarantie gilt für einen Verbrauch von bis zu 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der vereinbarte Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden.
Liegen die mit den Kunden vereinbarten Arbeitspreise von Energieversorgern über dem Referenzpreis, können die Versorger Entlastungsbeträge vom Staat in Anspruch nehmen. Die Versorger erhalten dann die Differenz zwischen dem Referenzpreis und ihrem vereinbarten Arbeitspreis in Bezug auf das Mengenkontingent ihrer Kunden erstattet. Arbeitspreise jenseits des Referenzpreises sind in diesem Rahmen nur zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist (z.B. aufgrund gestiegener Beschaffungskosten).
Die entsprechenden Gesetze sind im Dezember 2022 in Kraft getreten und gelten zunächst bis Ende 2023:
Die Energieversorger dürfen die Regelungen zur Abdeckung einer möglichen Differenz zwischen den mit den Kunden vereinbarten Arbeitspreisen und den staatlich festgelegten Referenzpreisen nicht missbräuchlich ausnutzen. Sofern sie höhere Preise als die gedeckelten Preise berechnen und eine staatliche Erstattung des Differenzbetrages bekommen möchten, müssen die höheren Preise sachlich gerechtfertigt sein. Höhere Preise sind ausdrücklich nicht verboten, sie können zum Beispiel aufgrund von höheren Beschaffungspreisen gerechtfertigt sein.
Der Gesetzgeber hat das Bundeskartellamt mit einer entsprechenden Missbrauchsaufsicht betraut, um kontrollieren zu können, ob die staatlichen Erstattungszahlungen möglicherweise zu Unrecht in Anspruch genommen werden (siehe § 27 EWPBG und § 39 StromPBG). Das Bundeskartellamt nimmt eine Überprüfung der Preisgestaltung stichprobenartig bei bestimmten Auffälligkeiten vor. Versorgungsunternehmen sind dann verpflichtet, dem Bundeskartellamt insbesondere ihre Erlös- und Kostenseite darzulegen. Zugleich können sie Rechtfertigungsargumente für ihre Preisbildung vorbringen, tragen hierfür dann aber die Beweislast.
Im Fall eines Verstoßes kann das Bundeskartellamt den betroffenen Lieferanten zu Abstellungsmaßnahmen verpflichten und insbesondere
die Rückerstattung von staatlichen Ausgleichszahlungen anordnen,
sonstige wirtschaftliche Vorteile abschöpfen,
Bußgelder verhängen.
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