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50+1-Verfahren – Verfahrensstand

06.02.2024

In dem Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der sogenannten 50+1-Regel hat das Bundeskartellamt die Deutsche Fußball Liga (DFL) und die in dem Verfahren Beigeladenen über den Stand des Verfahrens sowie die nächsten Schritte informiert.

Bei der kartellrechtlichen Bewertung der Vorschläge der DFL zur Satzungsänderung (siehe Pressemeldung vom 13. Juli 2023) muss das Bundeskartellamt jetzt auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) berücksichtigen. Der EuGH hat am 21. Dezember 2023 drei Entscheidungen zum Verhältnis zwischen sportverbandlichen Regelungen und dem Wettbewerbsrecht erlassen (Rechtssache C-333/21 „European Superleague Company u. a.“; Rechtssache C-124/21 „ISU“; Rechtssache C-680/21 „Royal Antwerp“).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir werden die Urteile auswerten und mögliche Auswirkungen auf unsere rechtliche Bewertung und das weitere Vorgehen in dem 50+1-Verfahren beraten.“

Das Verfahren wird nun die generell für die Bereiche Sport und Medien zuständige 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes fortführen. Bislang wurde das Verfahren von der 11. Beschlussabteilung behandelt. Aufgrund von notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen ist diese Abteilung seit einigen Monaten vor allem für die Aufsicht im Rahmen der Energiepreisbremsen zuständig. Die 6. Beschlussabteilung hingegen ist u.a. auch für die Bewertung der Vergabe der Fußball-Medienrechte durch die DFL zuständig (siehe dazu auch Presssemeldung vom 30. Januar 2024). Die Konzentration aller Verfahren mit einem Bezug zu sportverbandlichen Regelungen bei einer Abteilung erleichtert die konsistente Umsetzung der oben genannten EuGH-Entscheidungen.

Mit dem Zuständigkeitswechsel des 50+1-Verfahrens zu der 6. Beschlussabteilung erledigen sich auch die von dem beigeladenen Unternehmen HAM International Limited des Investors beim TSV 1860 München, Herrn Hassan Ismaik, erhobenen Befangenheitsvorwürfe gegen die bisherigen Bearbeiter des Falles. Die Befangenheitsvorwürfe betrafen auch einen Mitarbeiter der 6. Beschlussabteilung, der weiter an dem Verfahren mitwirken wird. Hier hat eine gründliche interne Prüfung ergeben, dass diese unbegründet waren.

Englische Version:

  • 50+1 proceeding – Current stage of the proceeding

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