Bundeskartellamt untersagt der Funke Mediengruppe die vollständige Übernahme des Verlags der „Ostthüringer Zeitung“

28.09.2021

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der alleinigen Kontrolle an den Verlagsgesellschaften der „Ostthüringer Zeitung“ durch eine Gesellschaft der Funke Mediengruppe untersagt. Funke ist Herausgeberin der „Thüringische Landeszeitung“, deren Verbreitungsgebiet sich mit dem der „Ostthüringer Zeitung“ teilweise überschneidet. Mit dem jetzt untersagten Zusammenschluss wären „Ostthüringer Zeitung“ und „Thüringische Landeszeitung“ unter der alleinigen Kontrolle der Funke Mediengruppe zusammengefasst worden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Der Zusammenschluss von Funke und „Ostthüringer Zeitung“ hätte den letzten Wettbewerb zwischen regionalen Tageszeitungen in den Gebieten Jena und Gera ausgeschaltet. Die Leserinnen und Leser profitieren aber von Auswahl, nicht von Zeitungsmonopolen. Auch wenn beide Verlage heute schon sehr eng kooperieren, muss die Fusionskontrolle den bestehenden Wettbewerb und die redaktionelle Vielfalt schützen.“

Die Verlage haben gegenüber dem Bundeskartellamt unter anderem eingewendet, dass die Fusion zu keiner wesentlichen Verschlechterung der wettbewerblichen Verhältnisse führe, da die Zeitungen bereits durch eine Vielzahl von Kooperation eng miteinander verbunden sind. Soweit diese Kooperationen die verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit betreffen, sind sie aufgrund einer kartellrechtlichen Sonderregelung auch in weitem Umfang zulässig. Dies gilt hingegen nicht für die redaktionelle Zusammenarbeit der Zeitungen. 2016 wurden die Lokal- und Mantelredaktionen der verschiedenen Zeitungen zusammengelegt. Eine solche inhaltliche Zusammenarbeit ist von der kartellrechtlichen Sonderregelung nicht erfasst. In jedem Einzelfall muss abgewogen werden, inwieweit die damit einhergehende Beschränkung des Wettbewerbs aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen gerechtfertigt sein könnte. In diesem Fall ist das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtswidrig ist. Aus diesem Grund kann die Kooperation auch nicht als Argument berücksichtigt werden, um die negativen Effekte der Fusion zu relativieren. Außerdem kommt es auch deshalb zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen, weil spätestens mit dem Zusammenschluss auch die verbliebenen Reste redaktioneller Eigenständigkeit sowie das Potential für ein Wiederaufleben des Wettbewerbs entfallen.

Eine weitere Besonderheit bei der Prüfung des Vorhabens war, dass die Funke Mediengruppe bereits 60 Prozent der Anteile an den Verlagsgesellschaften der „Ostthüringer Zeitung“ hält. Allerdings kann die derzeitige Minderheitsgesellschafterin, die Rheinisch-Westfälische Verlagsgesellschaft, die „Ostthüringer Zeitung“ aufgrund von gesellschaftsvertraglichen Regelungen mitkontrollieren. Diese Mitkontrolle hat zur Folge, dass Funke Entscheidungen bei der „Ostthüringer Zeitung“ bislang nur eingeschränkt durchsetzen kann. Mit der Übernahme könnte Funke künftig nicht nur die „Thüringische Landeszeitung“, sondern auch die „Ostthüringer Zeitung“ alleine kontrollieren, so dass das Vorhaben aufgrund dieser Verstärkung der kartellrechtlichen Fusionskontrolle unterlag.

Die Beteiligungen der Funke Mediengruppe bzw. der früheren WAZ-Gruppe an den Zeitungsverlagen in Thüringen bestehen seit Anfang der 1990er Jahre. Das Bundeskartellamt hatte der WAZ-Gruppe bereits im Jahr 2000 die damals fusionskontrollrechtlich nicht angemeldete Übernahme sämtlicher Anteile an der „Ostthüringer Zeitung“ untersagt.

English Version:

  • Bundeskartellamt prohibits complete acquisition of publisher of “Ostthüringer Zeitung” by Funke-Mediengruppe

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