Neubekanntmachung der Bonusregelung
15.03.2006
Das Bundeskartellamt hat am 15. März 2006 eine neue Bonusregelung veröffentlicht, die die bisherige Regelung aus dem Jahr 2000 ersetzt. Mit der Bonusregelung sichert das Bundeskartellamt denjenigen Kartellteilnehmern, die aus einem Kartell aussteigen und mit dem Bundeskartellamt bei dessen Aufdeckung zusammenarbeiten, den Erlass bzw. die Reduktion ihrer Geldbuße zu. Kartellamtspräsident Böge: "Die Bonusregelung hat sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Instrument bei der Bekämpfung verbotener Absprachen zwischen Wettbewerbern über Preise, Absatzquoten und Marktaufteilungen entwickelt. Mit der Neuregelung wollen wir auf den Erfahrungen der letzten Jahre aufbauen und die Bonusregelung noch effektiver machen.“
Der Gesetzgeber hat das Bundeskartellamt mit der 7. GWB-Novelle ausdrücklich zum Erlass einer Bonusregelung ermächtigt. Die Wettbewerbsbehörden sind aufgrund des konspirativen Charakters von Kartellabsprachen oftmals auf Hinweise aus dem Kreis der Kartellteilnehmer angewiesen, um ein Kartell aufzudecken. Es liegt aber auch im Interesse von Unternehmen, die Mitwirkung in einem Kartell zu beenden, wenn es im Rahmen einer Fusion feststellt, dass das übernommene Unternehmen Mitglied eines Kartells war. Ohne Bonusregelung würde die hohe Bußgeldzahlung einen Anreiz zur Fortsetzung des Kartells setzen. Nach Böge ist den Geschädigten des Kartells und der gesamten Volkswirtschaft durch eine aufgrund der Bonusregelung erfolgten Beendigung des Kartells erheblich mehr gedient, als wenn der Staat auf seinem häufig bloß theoretischen Anspruch auf Bebußung sämtlicher Kartellanten beharrte.
Mit der 7. GWB Novelle hat der Gesetzgeber zudem die Obergrenze für Geldbußen gegen Unternehmen mit 10 Prozent ihres Gesamtumsatzes neu festgelegt. Schon bisher hat das Bundeskartellamt gegen Kartellteilnehmer Bußgelder bis in dreistellige Millionenhöhe festgesetzt. Diese Geldbußen können die Unternehmen und ihre Verantwortlichen vermeiden, wenn sie mit dem Kartellamt zusammenarbeiten. Kartellamtspräsident Böge: "Da das Angebot, im Gegenzug für eine Selbstanzeige einen Bußgelderlass zu erhalten, nur für das erste kooperationswillige Unternehmen gewährt wird, sollten Unternehmen mit dem Bundeskartellamt ohne Zögern zusammenarbeiten. Der Vorteil könnte sonst einem Mitkartellanten zufallen."
Die neue Bonusregelung enthält folgende Neuerungen:
- Ein Antragsteller, der als erster mit dem Bundeskartellamt kooperiert und dieses in die Lage versetzt, einen Durchsuchungsbeschluss gegen die anderen Kartellmitglieder zu erwirken, bekommt automatisch einen Bußgelderlass, der ihm auch schriftlich zugesichert wird.
- Auch nach der Durchführung einer Durchsuchung kann ein Kartellmitglied noch einen vollständigen Bußgelderlass erhalten. Voraussetzung ist, dass er als erster mit dem Kartellamt kooperiert und Beweismittel vorlegt, die die Tat nachweisen.
- Jeder Kartellteilnehmer, der den Wettlauf um den ersten Platz verloren hat, kann als zweiter oder dritter Antragsteller seine Geldbuße noch um bis zu fünfzig Prozent reduzieren. Auch hier gilt: Der Zeitpunkt der Kooperationsanzeige ist mitentscheidend für die Höhe der Bußgeldreduktion.
- Das Bundeskartellamt praktiziert ab sofort ein sogenanntes „Marker-System“. Wer mit dem Bundeskartellamt kooperieren möchte, kann einen "Marker" setzen, indem er einige Mindestangaben über das Kartell macht. Der "Marker" sichert dem Antragsteller seinen Rang als erster Antragsteller, wenn er den "Marker" im Verlauf von maximal acht Wochen vervollständigt.
- Die neue Bonusregelung bringt zudem erhebliche Vereinfachungen für kooperationswillige Unternehmen, die aus einem europaweiten Kartell aussteigen wollen. Hier wird die Rangstellung vor dem Bundeskartellamt in Zukunft schon durch das Setzen eines "Markers" gewahrt.
Die Bonusprogramme der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sind noch nicht harmonisiert. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Netzwerks der Europäischen Wettbewerbsbehörden („ECN“) eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die mit Unterstützung des Bundeskartellamtes das Ziel verfolgt, gemeinsam ein Modellprogramm zur Harmonisierung zu erarbeiten. Die Novellierung der Bonusregelung greift Erkenntnisse und Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe auf, schließt weitere Anpassungen nach einer möglichen Verabschiedung eines Modellprogramms durch alle europäischen Wettbewerbsbehörden jedoch nicht aus.