Erwerb von Heyne durch Random House nach Teilrücknahme der ursprünglichen Anmeldung freigegeben

25.11.2003

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Wilhelm Heyne Verlag GmbH durch die zur Bertelsmann AG gehörende Verlagsgruppe Random House GmbH freigegeben, nachdem die Beteiligten ihr Übernahmevorhaben auf diesen Teilbereich beschränkt hatten.

 

Ursprünglich hatte Random House den Erwerb der gesamten Buchverlagsgruppe Ullstein Heyne List von der Axel Springer AG angemeldet. Das Bundeskartellamt äußerte hiergegen erhebliche Bedenken und mahnte das Vorhaben am 21. Mai 2003 ab. Random House hat daraufhin von dem Erwerb weiter Teile von Ullstein Heyne List, die rd. 40 % des ursprünglichen Vorhabens ausmachen, abgesehen und die Anmeldung bis auf den alleinigen Erwerb des Heyne-Verlages zurückgenommen. Außerdem geben sowohl der Heyne-Verlag als auch Random House selbst einzelne Verlagsteile ab.

 

Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes erreicht Bertelsmann mit dem Erwerb des Heyne-Verlages auf dem bundesweit abzugrenzenden Markt für deutschsprachige Taschenbücher der allgemeinen Informations- und Unterhaltungsliteratur einen Marktanteil von unter 30 % und liegt damit unter der Schwelle, ab der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung zu vermuten ist.

 

Zwar stärkt Bertelsmann durch diesen Erwerb seine bisherige Position auf diesem Markt. Dennoch haben die Ermittlungen des Bundeskartellamtes ergeben, dass der Zusammenschluss nicht zu einer im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB relevanten Verschlechterung der bestehenden Wettbewerbsbedingungen führt.

Insbesondere gibt es mit den zur Verlagsgruppe von Holtzbrinck gehörenden Buchverlagen (u.a. Rowohlt und Fischer) sowie den Verlagen dtv und Lübbe namhafte Verlage, die auch in Zukunft aufgrund ihrer Größe und Reputation in der Lage sein werden, den Verhaltensspielraum von Bertelsmann zu begrenzen. Mit der Übernahme der übrigen zur Verlagsgruppe Ullstein Heyne List gehörenden Buchverlage (u.a. Econ, Ullstein, List, Propyläen) durch den schwedischen Medienkonzern Bonnier, die vom Bundeskartellamt bereits freigegeben worden ist, entsteht zudem durch die Verbindung mit den Verlagen Piper und Carlsen ein weiterer starker Wettbewerber.

Kartellamtspräsident Böge: „Mit der Beschränkung des Übernahmevorhabens auf den Heyne-Verlag hat Random House – nach mehrfacher Verlängerung des Verfahrens - den wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes letztlich Rechnung getragen. Das Vorhaben war vor diesem Hintergrund freizugeben.“

English version

  • Random House’s acquisition of Heyne cleared after partial withdrawal of the original notification