Kritik des Bundeskartellamtes an den Preisfindungsprinzipien der
VV Strom II plus durch wissenschaftliches Gutachten weitgehend bestätigt
22.10.2003
Ein vom Bundeskartellamt in Auftrag gegebenes betriebswirtschaftliches Gutachten bestätigt weitgehend die Kritik des Amtes an den Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung Strom II plus.
Das Bundeskartellamt hatte in der Missbrauchsverfügung gegen die E.ON-Tochter TEAG (vgl. Pressemitteilung vom 19. Februar 2003) mehrere kalkulatorische Kostenansätze der Verbändevereinbarung Strom II plus als kostenüberhöhend und damit missbräuchlich identifiziert. Das jetzt von Professor Gebhardt Zimmermann, dem Leiter des Instituts für Betriebswirtschaftslehre: Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre an der Universität Oldenburg erstellte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Ansätze des Bundeskartellamtes vertretbar sind. Professor Zimmermann bestätigt die Auffassung des Amtes, dass bei einem Stromnetzbetreiber kein erhöhtes Unternehmenswagnis besteht und dass der ausschließliche Ansatz kostenerhöhender kalkulatorischer Steuern zu missbräuchlichen Kostenüberhöhungen führt. Zur Verbesserung der Transparenz fordert Professor Zimmermann, von der Tagesneuwertabschreibung abzugehen und inflatorischen Effekten über den Kapitalmarktzins Rechnung zu tragen. Ferner kommt er zu dem Ergebnis, dass eine Saldierung getätigter kalkulatorischer Abschreibungen mit den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten der jeweiligen Anlagegüter zu erfolgen habe.
TEAG hatte gegen die Missbrauchsverfügung des Bundeskartellamtes beim OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Das Bundeskartellamt hat das Gutachten von Professor Zimmermann nun in das Gerichtsverfahren eingeführt.