Missbrauchsverfahren im Bereich Wärmestrom gegen RWE-Verteilnetzbetreiber und EnBW Regional AG eingeleitet
13.11.2003
Das Bundeskartellamt hat gegen die RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, die RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH und die EnBW Regional AG Missbrauchsverfahren wegen unangemessener Bedingungen beim Netzzugang für dritte Wärmestromanbieter eingeleitet. Auslöser für die Verfahrenseinleitung war eine Beschwerde des netzunabhängigen Stromhändlers BMR-Service GmbH.
Kartellamtspräsident Böge: „Auch fünf Jahre nach der Strommarktliberalisierung haben Verbraucher, die ihren Heizbedarf mit Nachtspeicherheizungen decken, faktisch keine Möglichkeit, zu einem anderen Stromversorger zu wechseln. Die Betreiber von Stromnetzen begründeten dies lange Zeit mit dem Fehlen geeigneter Lastprofile, nach denen konkurrierende Anbieter Wärmestrom in das Netz einspeisen könnten. Inzwischen haben die RWE-Verteilnetzbetreiber und die EnBW Regional AG zwar Netznutzungsbedingungen und Lastprofile für Wärmestromkunden entwickelt; diese sind jedoch nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes unpraktikabel und behindern bzw. diskriminieren neue Stromanbieter.“
Die Netzbetreiber rechtfertigen ihre Netznutzungsbedingungen u.a. damit, dass sie dem Wärmestrom-Praxisleitfaden des Verbandes der Netzbetreiber (VDN) entsprächen (RWE) bzw. sogar geringere Anforderungen stellten (EnBW). Eine Umsetzung dieses Praxisleitfadens beinhaltet jedoch schon nach Auffassung einiger Stadtwerke – an die sich die Empfehlungen des Leitfadens u.a. richten - einen zu hohen Transaktionsaufwand, der eine Durchleitung unpraktikabel macht. Zudem können neuen Lieferanten von Wärmestrom bei Abweichungen der tatsächlichen von der prognostizierten Temperatur erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme teurer Ausgleichsenergie entstehen. In diesem Zusammenhang liegen Anhaltspunkte für eine ungleiche Behandlung von neuen Lieferanten gegenüber der Vertriebsgesellschaft des Netzbetreibers vor. Angesichts langjähriger Erfahrungen der Stromwirtschaft mit Wärmestrom ist es Netzbetreibern nach Auffassung des Bundeskartellamtes zumutbar, einfachere Verfahren zu entwickeln und diese diskriminierungsfrei anzuwenden.