FAQ zur Ärztebefragung im Verfahren B3-37/24
Universitätsklinikum Heidelberg – Universitätsklinikum Mannheim

Im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens B3-37/24 Universitätsklinikum Heidelberg A.ö.R – Universitätsklinikum Mannheim GmbH startete das Bundeskartellamt am 2. April eine Befragung von ca. 200 Fachärzten in den Regionen Heidelberg, Mannheim, Rhein-Neckar-Kreis und Kreis Bergstraße über einen Online-Fragebogen. Hier finden Sie weitere Informationen dazu:

Warum kontrolliert das Bundeskartellamt Krankenhausfusionen?

Zusammenschlüsse von Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Sie dürfen erst nach erfolgter Freigabe vollzogen werden. Mit der Fusionskontrolle soll verhindert werden, dass Unternehmen durch Übernahmen von Wettbewerbern oder durch Beteiligungen an anderen Unternehmen zu mächtig werden und in der Folge der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Auch Krankenhäuser sind Unternehmen und unterliegen diesen Bestimmungen. Sie befinden sich in einem Leistungs- und Qualitätswettbewerb um die Patienten.

Warum führt das Bundeskartellamt aktuell Befragungen durch?

Grundlage ist das beim Bundeskartellamt angemeldete Vorhaben der Universitätsklinikum Heidelberg A.ö.R., die Mehrheit der Anteile an der Universitätsklinikum Mannheim GmbH zu erwerben. Lässt das Vorhaben eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs erwarten, ist es vom Bundeskartellamt zu untersagen, anderenfalls ist es freizugeben. Mit Hilfe von Befragungen untersucht das Bundeskartellamt in dem Fusionskontrollverfahren die Verhältnisse auf den verschiedenen, von dem Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkten, darunter insbesondere den Bereich der Akutkrankenhäuser.

Warum werden Ärzte befragt?

Das Bundeskartellamt befragt niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ärzte in MVZ, weil sie aus den Erfahrungen ihrer Praxis Leistungen und Qualität der Krankenhäuser ihrer Region einschätzen können und ihren Patienten bei ihrer Auswahl von Krankenhäusern zur stationären Behandlung beratend zur Seite stehen. Ihre Antworten auf die Fragen sollen dem Bundeskartellamt eine zutreffende Beurteilung der Auswirkungen ermöglichen, die durch den geplanten Zusammenschluss auf den Krankenhauswettbewerb zu erwarten sind. Nicht zuletzt können auch Ärzte/MVZ in einem Wettbewerbsverhältnis zu Krankenhausträgern stehen oder auf die Zusammenarbeit mit örtlichen Krankenhäusern angewiesen sein.

Ist die Beantwortung verpflichtend?

Ja. Denn das Bundeskartellamt kann von Unternehmen die Erteilung von Auskünften verlangen. Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte bzw. MVZ sind im Sinne des Kartellrechts unternehmerisch tätig, denn sie bieten ambulante ärztliche Behandlungen an und stehen im Wettbewerb mit anderen Ärzten bzw. MVZ.

Muss für die Beantwortung der Online-Fragebogen ausgefüllt werden?

Ja. Denn das Bundeskartellamt kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte erteilt werden sollen. Der Online-Fragebogen bietet den Vorteil, dass die Datenerhebung über eine abgesicherte Internet-Plattform erfolgen kann. Sie ermöglicht ein einfaches Ausfüllen des Fragebogens am Bildschirm, verhindert Übertragungsfehler und ermöglicht eine elektronische Weiterverarbeitung der Daten.

Werden die Antworten veröffentlicht?

Nein. Die einzelnen Antworten enthalten auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und werden nicht veröffentlicht. Zwar müssen die Befragten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem Bundeskartellamt preisgeben. Das Bundeskartellamt ist jedoch verpflichtet, diese zu wahren. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Befragung erfolgt daher nur in allgemeiner, zusammengefasster Form.

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