Verfahren gegen Alphabet/Google

Digitale Suchleiste mit Lupensymbol vor verschwommener Tastaturabbildung.

Google News Showcase: Verbesserungen für Verlage

Bei Google News Showcase handelt es sich um ein Nachrichtenangebot von Google, das den Verlegern im von Google gesetzten Rahmen Möglichkeiten zur Darstellung von Verlagsinhalten gibt. Auf ein Verfahren des Bundeskartellamtes hin wurden wichtige Verbesserungen für Verlage erwirkt (siehe hierzu unsere Pressemitteilung vom 21. Dezember 2023).

Warum wurde ermittelt?

Das Bundeskartellamt hatte die Sorge, dass vergleichbare Angebote anderer Anbieter durch Google News Showcase verdrängt und teilnehmende Verlage von Google unangemessen benachteiligt werden könnten. Auf ein Verfahren des Bundeskartellamtes hin hat Google auf die Bedenken reagiert und wesentliche Anpassungen zum Vorteil der Verlage vorgenommen.

Was wurde erwirkt?

Zum Fallbericht

V-43/20

Insbesondere hat Google von Plänen zur Integration von Showcase in die allgemeine Google-Suche Abstand genommen. Die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme eines Verlags an Showcase ist auch künftig nicht für das Ranking der Suchergebnisse relevant. Google hat seine Vertragspraxis so geändert, dass den Verlagen eine Geltendmachung ihres allgemeinen Presse-Leistungsschutzrechts nicht erschwert wird. Außerdem ist sichergestellt, dass künftig weitere Verlage an Google News Showcase teilnehmen können.

Google verpflichtet sich zu besseren Auswahlmöglichkeiten bei der Datenverarbeitung für Nutzerinnen und Nutzer

Bessere Kontrollmöglichkeiten für die Nutzerinnen und Nutzer über ihre Daten bei Google. Das ist das Ergebnis eines Verfahrens des Bundeskartellamtes auf Basis der neuen Digitalvorschriften im Wettbewerbsgesetz (§19a GWB), das im Oktober 2023 abgeschlossen wurde.

Entscheidung zum Google-Datenverfahren

B7-70/21

Die besseren Kontrollmöglichkeiten betreffen Konstellationen, in denen Google personenbezogene Daten aus einem Google-Dienst mit personenbezogenen Daten aus einem anderen Google-Dienst oder aus Nicht-Google-Quellen zusammenführt oder diese Daten in getrennt bereitgestellten Google-Diensten weiterverwendet.

Die Sammlung, Aufbereitung und Kombination von Daten gehören zum Fundament der Marktmacht großer Digitalunternehmen. Konkurrenten von Google verfügen nicht über diese Daten und haben daher gravierende Wettbewerbsnachteile.

Über die Auswahlmöglichkeiten der Nutzerinnen und Nutzer begrenzt das Bundeskartellamt die datengetriebene Marktmacht von Google und schützt das Selbstbestimmungsrecht der Nutzerinnen und Nutzer über ihre Daten.

Erfasste Dienste / Zusammenarbeit mit der EU

Das Verfahren ist in enger Kooperation mit der Europäischen Kommission geführt worden, da einige Dienste von Alphabet/Google zwischenzeitlich von den Vorschriften des neuen EU-Digital Markets Act (DMA) erfasst wurden. Dies betrifft die Dienste Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Search, YouTube, Google Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienste. Für diese Dienste ergeben sich bereits aus dem DMA Verpflichtungen insbes. hinsichtlich der diensteübergreifenden Datenverarbeitung. Allerdings werden von diesen Vorschriften bei weitem nicht alle Google-Dienste erfasst. Für insgesamt mehr als 25 weitere Dienste greift nun aber das Ergebnis unseres Verfahrens (u.a. betrifft das Gmail, Google News, Assistant, Contacts und Google TV).

Was wurde erwirkt?

Das im Mai 2021 eingeleitete Verfahren konnte beendet werden, nachdem Google im Rahmen von Verpflichtungszusagen die Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten für Nutzerinnen und Nutzer zugesagt hatte. Danach muss Google Nutzerinnen und Nutzern künftig die Möglichkeit einräumen, ihre Einwilligung in die dienstübergreifende Datenverarbeitung freiwillig für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich treffen zu können. Hierfür wird Google die Auswahldialoge für die dienstübergreifende Datenverarbeitung anpassen. Sofern eine dienstübergreifende Datenverarbeitung tatsächlich nicht stattfindet und Googles Datenverarbeitungskonditionen dies ausdrücklich klarstellen, muss Google keine entsprechenden Wahlmöglichkeiten anbieten.

Google muss Wettbewerbsbeschränkungen bei Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abstellen

Google (Alphabet Inc., USA) hat sich im April 2025 gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, verschiedene Wettbewerbsbeschränkungen bei den Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abzustellen.

Google Automotive Services

Die Google Automotive Services umfassen Google Maps, Google Play und dem Google Assistant. Sie sind ein Angebot für die Nutzung dieser Dienste in In-Vehicle-Infotainment-Systemen. Ein Einzelbezug der in den Google Automotive Services enthaltenen Dienste war bislang nicht möglich.

Google hat sich dem Bundeskartellamt gegenüber verpflichtet, die in den Google Automotive Services enthaltenen Dienste künftig auch einzeln zu lizenzieren. Außerdem werden restriktive vertragliche Gestaltungen aufgehoben, mit denen z. B. über Beteiligungen an Werbeeinnahmen oder Standardeinstellungen Anreize zur Nutzung von Google-Diensten geschaffen wurden. Gleichzeitig verpflichtet sich Google, die notwendigen Voraussetzungen für die Interoperabilität mit Diensten anderer Anbieter zu schaffen.

Google Maps Platform

B2B-Kartendienste werden von einer Vielzahl von Unternehmen wie beispielsweise Logistikdienstleistern, Zustell- und Lieferdiensten oder der Verkehrswirtschaft genutzt. Der mit Abstand bedeutendste Anbieter ist Google mit der Google Maps Platform. Dort lizenziert Google u. a. den Zugang zu Kartenansichten, Navigations- und Verkehrsdaten, Adressvalidierung, ortsbezogener Suche und Points of Interest. Insbesondere bei den Points of Interest mit Suchfunktion verfügt Google über eine Alleinstellung, die sie u. a. aufgrund der hohen Reichweite von Google-Diensten im Endkundinnen und -kundenbereich aufbauen konnte.

Die verschiedenen Kartendienste von Google konnten bislang nur eingeschränkt mit den Diensten anderer Anbieter kombiniert werden. Diese Beschränkungen hat Google zugunsten einer größeren Flexibilität und Auswahl für die Kundinnen und Kunden aufgehoben. Anwender haben künftig die Möglichkeit, die jeweils besten oder kostengünstigsten Dienste in ihre Anwendungen zu integrieren und eigene Alternativen zu entwickeln.

Google hat sich dazu verpflichtet, vertragliche Beschränkungen für eine gemeinsame Verwendung ihrer Kartendienste mit denen anderer Anbieter aufzuheben. Karteninhalte von Google dürfen künftig auch auf Drittkarten wie z. B. Karten von OpenStreetMap dargestellt werden.

Zum Thema

  • Google muss Wettbewerbsbeschränkungen bei Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abstellen

  • Abmahnung gegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung

  • Alphabet/Google ist ein Anwendungsfall für neue Aufsicht über große Digitalkonzerne – Bundeskartellamt stellt „überragende marktübergreifende Bedeutung“ fest

  • Verfahren gegen Google nach neuen Digitalvorschriften (§ 19a GWB) – Bundeskartellamt prüft marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb und Konditionen zur Datenverarbeitung

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Verfahren gegen Digitalkonzerne

Das Bundeskartellamt hat schon zahlreiche Verfahren im Digitalbereich geführt. Dazu zählt beispielsweise das Missbrauchsverfahren gegen Facebook. Weitere Verfahren wurden u.a. gegen Amazon und gegen Hotelbuchungsportale geführt. Daneben ist die Behörde gegen Beschränkungen des Online-Vertriebs vorgegangen und hat Fusionen verschiedener Internet-Plattformen geprüft.

Hand bedient Laptop. Darüber ist eine Struktur aus digitalen Icons abgebildet.
Quelle:AdobeStock/Have a nice day

Regeln für die Digitalwirtschaft

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hält mit der Digitalisierung Schritt. Wichtige Anpassungen, etwa in Bezug auf Plattformen und Netzwerke, wurden 2017 vorgenommen. 2021 wurde die Missbrauchsaufsicht grundlegend erweitert und modernisiert. In Europa gibt es mit dem Digital Markets Act (DMA) eine Regulierung für Dienste sogenannter Torwächter (Gatekeeper).

Weiße Paragraphen-Icons vor einer Hand.
Quelle:AdobeStock/ Vegafox