Kartellverfahren gegen Hersteller von Metallverpackungen:
Bundeskartellamt gibt Zuständigkeit an die Europäische Kommission ab

27.04.2018

Das Bundeskartellamt hat sein laufendes Kartellverfahren im Bereich Metallverpackungen im Rahmen der Kooperation im Netzwerk der Europäischen Kartellbehörden (ECN) an die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission abgegeben.

Das Bundeskartellamt führt sein im Frühjahr 2015 eingeleitetes nationales Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Hersteller von Metallverpackungen vor dem Hintergrund nicht mehr fort, dass die Europäische Kommission heute insoweit ein eigenes Kartellverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen europäisches Kartellrecht (Art. 101 AEUV) formell eingeleitet hat.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: Kartellabsprachen stellen schwerwiegende Verstöße gegen nationales und europäisches Kartellrecht dar und können nicht toleriert werden. Im vorliegenden Fall gibt es konkrete Hinweise auf Kartellrechtsverstöße in mehreren EU-Mitgliedstaaten. Wir haben daher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Ermittlungsverfahren an die Europäische Kommission als zuständige Behörde abzugeben. Das Beispiel zeigt, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit zwischen den europäischen Wettbewerbsbehörden ist.

Das Bundeskartellamt hatte aufgrund eines entsprechenden, anonym eingegangenen Hinweises ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren gegen mehrere Hersteller von Metallverpackungen eingeleitet. Die Hinweise betrafen den Verdacht, dass es auf den jeweiligen Märkten seit mehreren Jahren Verstöße gegen nationale und europäische Kartellrechtsvorschriften in Deutschland gebe. Von März 2015 an hatte das Bundeskartellamt daher eine Reihe von Durchsuchungen an verschiedenen Standorten von Herstellern von Metallverpackungen, darunter Hersteller von Dosen aus Weißblech oder Aluminium für die Abfüllung von Nahrungsmitteln, von chemisch-technischen Stoffen sowie von Vakuumverschlüssen für Gläser, durchgeführt. In der Folge mehrten sich die Hinweise darauf, dass die mutmaßlichen Verstöße nicht auf die deutschen Märkte beschränkt sind, sondern dass diese auch eine Reihe anderer EU-Mitgliedstaaten betreffen.

Im Verlauf des Verfahrens nahmen zudem einige der betroffenen Unternehmen Umstrukturierungen vor, die aufgrund der bis Mitte 2017 in Deutschland bestehenden und für Altfälle‎ weiter anzuwendenden Rechtslage möglicherweise dazu führen, dass eine Ahndung durch das Bundeskartellamt ausscheidet.

Die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt arbeiten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der EU generell eng zusammen. Die rechtlichen Grundlagen für die Abgabe eines Ermittlungsverfahrens an die Europäische Kommission ergeben sich aus dem europäischen Kartellverfahrensrecht, insbesondere der Verordnung 1/2003 sowie den Regelungen zum europäischen Netzwerk der Wettbewerbsbehörden.

Solange keine rechtskräftige Entscheidung gegen die betroffenen Unternehmen vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung. Aufgrund dessen macht das Bundeskartellamt auch keine weiteren Angaben zu den betroffenen Unternehmen.

English Version:

  • Cartel proceeding against metal packaging manufacturers:
    Bundeskartellamt refers case to the European Commission