Abmahnung für EDEKA wegen „Hochzeitsrabatten“ nach Plus-Übernahme Bundeskartellamt bewertet Forderungen gegenüber den Lieferanten als missbräuchlich

24.07.2013

Nach vorläufiger Bewertung des Bundeskartellamtes hat die EDEKA Zentrale AG & Co.KG, Hamburg, gegen das sog. „Anzapfverbot“ verstoßen. Danach darf ein Handelsunternehmen seine Lieferanten nicht dazu auffordern, ihm Vorteile zu gewähren, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es als Nachfrager marktbeherrschend ist oder - wie hier - Lieferanten zumindest abhängig sind vom Verkauf ihrer Waren an dieses Handelsunternehmen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nach der Übernahme der Plus-Filialen im Jahr 2009 hatte EDEKA von abhängigen Lieferanten sogenannte „Hochzeitsrabatte“ gefordert. Wir gehen derzeit davon aus, dass dieses Vorgehen missbräuchlich war, soweit EDEKA hierdurch Vorteile ohne sachliche Rechtfertigung von seinen Lieferanten eingefordert hat. Harte Verhandlungen zwischen Händlern und Herstellern sind im Lebensmitteleinzelhandel üblich und trotz der starken Marktposition der wenigen großen Händler kartellrechtlich zunächst nicht zu beanstanden. Nach unserer vorläufigen Bewertung hat EDEKA hier jedoch die Grenze überschritten und ihre Nachfragemacht gegenüber den Lieferanten missbräuchlich ausgenutzt. Die Forderungen wurden zum Teil rückwirkend und ohne Gegenleistung gestellt. Mit wirtschaftlich abhängigen Lieferanten muss ein marktmächtiges Unternehmen fairer umgehen.“

Der deutsche Lebensmitteleinzelhandel hat in den vergangenen Jahren eine starke Konzentration erfahren. Die vier großen Handelskonzerne, nämlich die Rewe Group, EDEKA, die Schwarz-Gruppe und Aldi halten einen Marktanteil von rd. 85 Prozent, wobei EDEKA insbesondere für Hersteller von Markenartikeln bei vielen Produkten der stärkste Nachfrager ist. Mit der Nachfragemacht des Handels beschäftigt sich das Bundeskartellamt derzeit eingehend im Rahmen einer Sektoruntersuchung.

Das Kartellamt hatte das Verfahren aufgrund von Hinweisen aus dem Fusionskontrollverfahren zur Übernahme der Plus-Filialen sowie einer Beschwerde des Markenverbands eingeleitet und im April 2009 die EDEKA-Zentrale durchsucht. Die Behörde führt ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der Handlungsweisen zu bewerten und gegebenenfalls für die Zukunft zu unterbinden. Die abschließende Entscheidung des Bundeskartellamtes wird somit grundsätzliche Bedeutung für die Branche haben und auch anderen Unternehmen Orientierung bieten können. Dem Unternehmen droht dagegen kein Bußgeld.

EDEKA ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. September 2013 eingeräumt worden.

EDEKA hatte im Nachgang der Plus-Übernahme Sonderkonditionen von rund 500 Lieferanten aus unterschiedlichen Warenbereichen gefordert. Günstigere Bezugskonditionen der Plus-Märkte hat EDEKA für die gesamte EDEKA-Gruppe reklamiert (sog. „Bestwertabgleich“), ebenso längere Zahlungsziele, die Plus teilweise eingeräumt worden waren. Darüber hinaus wurde von den Lieferanten die Zahlung von Geldbeträgen unter verschiedenen Titeln wie „Synergiebonus“, „Partnerschaftsvergütung“ oder „Sortimentserweiterungsbonus“ eingefordert.

Das Bundeskartellamt kritisiert insbesondere die Forderungen, denen keine entsprechende Gegenleistung von EDEKA gegenüber stand:
• das gezielte Herausgreifen einzelner Konditionenvorteile, die Plus in der Vergangenheit von Lieferanten gewährt wurden („Rosinenpicken“).
• die Umrechnung und Ausweitung der Forderungen auf das gesamte bei EDEKA gelistete Sortiment des jeweiligen Lieferanten.
• die Forderung pauschaler Sonderboni für die aus der Plus-Übernahme angeblich resultierenden Kosten- und Umsatzvorteile für die Lieferanten, ohne dass diese ausreichend begründet oder konkretisiert wurden.
• die Rückwirkung der Forderungen.

Derartige Forderungen haben nicht nur für die Lieferanten nachteilige Auswirkungen. Ein großes Unternehmen wie EDEKA kann dadurch auch die eigene Marktmacht zulasten kleinerer Handelsunternehmen immer weiter ausbauen. Dem Wettbewerb schadet auch die Tatsache, dass sich - wie die Ermittlungen bestätigt haben - Lieferanten im Lichte solcher Forderungen von vornherein davon abhalten lassen, kleineren Handelsunternehmen günstige Konditionen einzuräumen. Die Lieferanten haben nämlich die Sorge, dass sie im Falle einer künftigen Übernahme oder Einkaufskooperation zwischen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels gezwungen werden könnten, solche Einzelkonditionen in weitaus größerem Umfang auch dem großen Partner gewähren zu müssen.

Stellvertretend für die vielen Hersteller, mit denen die Sonderverhandlungen geführt wurden, hat das Amt seine Ermittlungen beispielhaft für den Produktmarkt Sekt durchgeführt und für die vier größten Sekthersteller jeweils deren Abhängigkeit von EDEKA und die missbräuchliche Forderung von Sonderkonditionen überprüft.

Rechtlicher Hintergrund:
Gemäß § 19 Abs. 1 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Ein Missbrauch liegt nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB dann vor, wenn ein Unternehmen seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 2 GWB auch für Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen. Logo: Offene Märkte | Fairer Wettbewerb

English version

  • Statement of objections issued against EDEKA for use of "wedding rebates" after Plus takeover
    Bundeskartellamt considers demands on suppliers as abusive