Erfahrungsaustausch von Staatsanwälten und Kartellverfolgern in Bonn - Verstärkte Verfolgung von Submissionsabsprachen

15.04.2013

Auf Einladung des Bundeskartellamts fand am 10. April 2013 ein Erfahrungsaustausch von Kartellbehörden und Staatsanwälten aus ganz Deutschland über die Verfolgung von Absprachen im Zusammenhang mit öffentlichen und privaten Ausschreibungen statt. Der schon im letzten Jahr begonnene Dialog im „Netzwerk Submissionsabsprachen“ (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 10.02.2012) dient dazu, die Aufklärungsquote dieser Taten weiter zu erhöhen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Bei der Verfolgung von Submissionsabsprachen - dem sogenannten Ausschreibungsbetrug - gibt es eine parallele Zuständigkeit von Kartellbehörden und Staatsanwaltschaft. Durch die gegenseitige Unterstützung und Bündelung unserer Kräfte können wir die Verfolgung dieser Taten wesentlich effizienter und schlagkräftiger gestalten.“

Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Abstimmung und gegenseitige Unterstützung der Verfolgungstätigkeit. Dabei wurde in diesem Jahr insbesondere besprochen, wie die Aufdeckung von Submissionsabsprachen durch Bonusantragsteller im Strafverfahren honoriert werden kann. Kronzeugen und Bonusanträge haben für die Verfolgung von illegalen Vereinbarungen eine ganz wesentliche Bedeutung, da unter den Kartellanten in der Regel ein hohes Maß an Konspiration herrscht, welche in vielen Fällen nur durch die Selbstanzeige eines Mittäters aufgebrochen werden kann.

Illegale Absprachen zwischen Wettbewerbern über die Angebote, die auf Ausschreibungen abgegeben werden, werden als verbotenes Kartell geahndet, und gegen die beteiligten Unternehmen werden oft hohe Bußgelder verhängt. Nach § 298 StGB sind diese Taten aber auch strafbar. Die Verfahren gegen die handelnden Personen fallen deshalb in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft.Logo: Offene Märkte | Fairer Wettbewerb

English version

  • Cartel prosecutors and public prosecutors exchange experiences in Bonn Increased prosecution of bid-rigging agreements

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