Bundeskartellamt untersagt Zusammenschluss Sulzer/Kelmix
14.02.2007
Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss der Sulzer AG, Schweiz, mit der Kelmix Holding AG, Schweiz, und der Werfo AG, Liechtenstein, untersagt und die Auflösung des Zusammenschlusses angeordnet. Die Auflösung kann durch Rückabwicklung des Kaufs oder durch Veräußerung der erworbenen Unternehmen an einen Dritten erfolgen. Sulzer hatte den Zusammenschluss trotz des noch laufenden Fusionskontrollverfahrens Ende 2006 mit Hinblick auf die sog. „Bagatellmarktklausel“ vollzogen, die bestimmte Fälle von der Anmeldepflicht ausnimmt. Das Bundeskartellamt sieht diese Bagatellmarktklausel unabhängig von ihrer rechtlichen Auslegung, die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist , im vorliegenden Fall nicht als einschlägig an, so dass der Zusammenschluss anmeldepflichtig war.
Sulzer und Kelmix stellen unter anderem sog. „Zweikomponentenkartuschen“ her, die für die Abfüllung z.B. von Silikonklebstoffen im Industrie- und Baubereich oder in Abformmaterialien für die Zahnbehandlung Verwendung finden. Das Bundeskartellamt hat die Fusion untersagt, da Kelmix mit seiner Tochtergesellschaft Mixpac auf dem europaweiten Markt für Zweikomponentenkartuschen und Zubehör für Medizin- und Dentalanwendungen bereits marktbeherrschend war. Diese Marktstellung ist durch den Erwerb durch Sulzer noch verstärkt worden. Auf dem ebenfalls europaweiten Markt für Zweikomponentenkartuschen für Industrie- und Bauanwendungen wäre durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstanden. Deutschland ist von dem Zusammenschluss mit Abstand am stärksten betroffen, denn etwa 50 % der europaweiten Umsätze auf diesen Märkten werden im Inland erzielt.
In Deutschland besteht für Unternehmen, deren gemeinsamer Umsatz 500 Mio. € über-schreitet, eine gesetzliche Verpflichtung, einen geplanten Zusammenschluss vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden (präventive Fusionskontrolle). Kartellamtspräsident Böge: „Die Anmeldung von Zusammenschlüssen vor ihrem Vollzug ist eine der wichtigsten
wettbewerblichen Regelungen, denn es soll so gewährleistet werden, dass möglichst wettbewerbliche Strukturen im Markt erhalten bleiben, die das Verhalten von Unternehmen durch funktionsfähigen Wettbewerb kontrollieren und eine staatliche Aufsicht bzw. behördliche Eingriffe überflüssig machen.“ Entsteht durch den Vollzug eines Zusammenschlusses eine marktbeherrschende Stellung oder wird eine solche verstärkt, so ist der Zusammenschluss nach dem Kartellgesetz aufzulösen und können Bußgelder gegen die Unternehmen und verantwortlichen Personen verhängt werden. Böge: „Entflechtungen sind mit erheblichen Belastungen für die betroffenen Unternehmen, ihre Mitarbeiter und das Bundeskartellamt verbunden. Dennoch wird das Amt wie im vorliegenden Fall nicht zögern, widerrechtlich vollzogene Zusammenschlüsse wieder aufzulösen."
Gegen die Untersagung und die Auflösungsanordnung ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Die Auflösungsanordnung ist sofort zu vollziehen.
Der Beschluss wird in Kürze auf der Homepage des Bundeskartellamtes veröffentlicht.