Dr. Ulf Böge Präsident des Bundeskartellamtes Statement Zum General-Thema „Renaissance der Missbrauchsaufsicht!?” anlässlich der 13. Handelsblatt Jahrestagung Energiewirtschaft 2006 am 17. Januar 2006 Hotel InterContinental, Berlin
17.01.2006
Bundeskartellamt untersagt E.ON-Ruhrgas langfristige Vertragsbindung von Weiterverteilern
1. Das Bundeskartellamt hat gestern E.ON-Ruhrgas in einer förmlichen Verfügung mitgeteilt, dass die Gaslieferverträge mit Weiterverteilern in ihrer Kombination von langfristigen Bezugsverpflichtungen und hohem Grad an tatsächlicher jährlicher Bedarfsdeckung gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen.
Das Bundeskartellamt hat deshalb der E.ON-Ruhrgas AG eine solche Praxis untersagt.
Die Entscheidung ist sofort vollziehbar.
Ich unterstelle, dass Ihnen die „Vorgeschichte“ mit dem Bestreben des Bundeskartellamtes nach einer einvernehmlichen Lösung bekannt ist. Ich will deshalb auf die Historie verzichten und mich wegen des engen Zeitrahmens auf die aktuelle Entscheidung des Amtes beschränken.
2. Zum Inhalt der Entscheidung
Die Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen, die das Amt für die Verpflichtungserklärung im September letzten Jahres vorgesehen hatte.
Sie enthält folgende Punkte bzw. Feststellungen:
(1.) Die bereits bestehenden langfristigen Vertragsbindungen von Weiterverteilern durch E.ON-Ruhrgas AG - und die Zeitspanne umfasst hier Verträge mit einer Laufzeit bis 2020 - über die Belieferung mit Gas, die mehr als 80 % des tatsächlichen jährlichen Gas-Vertriebsbedarfs der Weiterverteiler decken, verstoßen gegen Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sowie gegen § 1 GWB.
Dementsprechend hat das Bundeskartellamt E.ON-Ruhrgas verpflichtet, die Durchführung solcher Vereinbarungen bis spätestens mit Ablauf des laufenden Gaswirtschaftsjahres, d.h. spätestens zum 30. September 2006, abzustellen.
(2.) Für den Abschluss von zukünftigenVerträgen mit Weiterverteilern bis zum Ende des Gaswirtschaftsjahres 2009/2010 (d.h. zum 30. September 2010) hat das Amt folgendes entschieden:
1.1. Der E.ON-Ruhrgas wird der Abschluss neuer Vereinbarungen mit Weiterverteilern untersagt, soweit Verträge mit einem tatsächlichen jährlichen Vertriebsbedarf des Weiterverteilers von 50 % und mehr eine Laufzeit von vier Jahren und Verträge mit einem Vertriebsbedarf von sogar über 80 % eine Laufzeit von zwei Jahren überschreiten.
Ausgenommen davon sind Weiterverteiler, deren tatsächlicher Gesamtbedarf nicht mehr als 200 GWh pro Jahr beträgt. 200 GWh entsprechen etwa dem Gasbedarf eines Netzgebietes von 20000 Einwohnern mit 3000 gasbeheizten Haushalten.
Dass ein Vertrag bis zu dieser Größenordnung von der Verfügung des Amtes gegen E.ON-Ruhrgas ausgenommen ist, hat ausschließlich Praktikabilitätsgründe, bedeutet aber nicht, dass bestehende Vertragsbindungen mit Stadtwerken, deren tatsächlicher Gesamtbedarf im Jahr diese Größenordnung nicht überschreitet, nicht gegen Art. 81, 82 EG verstoßen. Solche Verteiler können sich also auf die Kartellrechtswidrigkeit berufen.
1.2. Im Falle der Belieferung durch mehrere Lieferanten muss die Risikoabdeckung bei Bezugsschwankungen mindestens der Höhe des Lieferanteils entsprechen.
Einem Zweitlieferanten darf also nicht das alleinige Risiko eines Mehr- oder Minderbedarfs des Abnehmers aufgebürdet werden.
1.3. Mehrere Lieferverträge zwischen Lieferant und Kunde hinsichtlich ihrer Lieferanteile oder Laufzeiten sind als ein Vertrag anzusehen;
1.4. und Lieferverträge mit stillschweigenden Verlängerungsklauseln werden als auf unbestimmte Zeit vereinbart angesehen, d.h. sie sind untersagt.
Die beiden letzten Bestimmungen sind notwendig, um eine Umgehung des Verbotes unangemessener Bindung von Abnehmern zu verhindern und um die kürzeren Laufzeiten überhaupt erst wirksam zu machen.
Ich komme darauf noch zurück.
3. Klarstellung
Um jedem Missverständnis vorzubeugen, will ich noch einmal ganz deutlich sagen, welche Verträge von der Entscheidung des Bundeskartellamtes betroffen sind und welche nicht:
Betroffen sind nur Verträge zwischen E.ON-Ruhrgas als Ferngasunternehmen und den als Weiterverteilern tätigen Regional- und Ortsgasgesellschaften, in der Regel Stadtwerken.
Nicht betroffen sind die Bezugs-Verträge auf der Importstufe, d.h. zwischen Ruhrgas als Gasimportgesellschaft und den Erdgasproduzenten.
Ebenfalls nicht betroffen sind die Verträge mit den großen industriellen Gasabnehmern oder solche, die mit dem Bau von Gaskraftwerken oder mit Investitionen zur Erschließung von Gasquellen zusammenhängen.
4. Zur rechtlichen Würdigung
4.1. Die Verträge zwischen E.ON-Ruhrgas und den Weiterverteilern verstoßen gegen Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sowie gegen § 1 GWB, denn sie beeinträchtigen den zwischenstaatlichen Handel und schotten den Markt erheblich ab.
Man kann das beispielhaft mit folgenden Zahlen belegen:
Gut 70 % der im Netzgebiet von E.ON-Ruhrgas ansässigen Weiterverteiler sind verpflichtet, langfristig ihren Gasbedarf zu 100 % bei E.ON-Ruhrgas zu beziehen.
Ein weiterer erheblicher Teil von Verträgen beinhaltet langfristige Abnahmeverpflichtungen von oberhalb von 80 % des Gasbedarfs.
Selbst wenn man nicht auf das Netzgebiet der E.ON-Ruhrgas abstellt, sondern einen bundesweiten Markt für die Belieferung von Weiterverteilen mit Gas zugrundelegt, sind nach den Ermittlungen des Bundeskartellamt 75 % aller Lieferverträge in Deutschland mit Weiterverteilern über Bedarfsmengen von 80 % und mehr mit langen Laufzeiten abgeschlossen.
4.2. Herr Bergmann hat in einem Interview am 13. Oktober 2005 mit Blick auf den eventuellen Markteintritt eines ausländischen Anbieters gesagt:
„Wenn ein Kunde seinen gesamten Einkauf von einem Lieferanten für fünf Jahre beziehen will, sind wir außen vor.“
Herr Bergmann sieht also – ich meine richtigerweise – schon in der fünfjährigen Bindung eines Stadtwerkes einen Wettbewerbsausschluss für sein Unternehmen. Um wie viel stärker muss der Wettbewerb also für Dritte heute ausgeschlossen sein, wenn 75 % aller Bezugsverträge sogar länger als fünf Jahre gebunden sind.
Das Fazit kann nur lauten: Es findet eine erhebliche Beschränkung des Gaswettbewerbs statt. Ausländische Anbieter, die den deutschen Markt beliefern wollen, haben keine Möglichkeit, in den Markt einzutreten, solange es keine ausreichend freie Nachfrage aufgrund der Langfristbindungen gibt. Sie finden keine Abnehmer.
4.3. Mit der Begrenzung der Laufzeit auf maximal vier Jahre bei einer Bedarfsdeckung von über 50 % und einer Begrenzung der Laufzeit auf maximal zwei Jahre bei einer Bedarfsdeckung von 80 % und mehr bewegt sich das Bundeskartellamt auf der von der nationalen und europäischen Rechtsprechung vorgegebenen Linie.
Denn allgemein gilt: Je höher die Bezugsmenge, desto kürzer ist die kartellrechtlich zulässige Vertragslaufzeit und umgekehrt.
Nach europäischem Recht sind Alleinbezugsquoten von 80 % und mehr gemäß der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung nur für fünf Jahre gestattet. Und dies auch nur dann, wenn der Marktanteil des Lieferanten 30 % nicht übersteigt. Da der Marktanteil von E.ON-Ruhrgas weit über dieser Grenze liegt, muss eine kartellrechtskonforme Laufzeit deutlich unter fünf Jahren liegen.
Das Europäische Gericht erster Instanz hat in zwei Fällen („Langnese-Iglo“ und „Schöller“) Alleinbezugsbindungen mit einer Laufzeit von zweieinhalb Jahren als Verstoß gegen Art. 81 EG beurteilt, wenn der Bindungsgrad 30 % des Absatzes auf dem relevanten Markt überschreitet.
Das Bundeskartellamt hat E.ON-Ruhrgas für die Beseitigung des Gesetzesverstoßes eine Frist bis spätestens zum 30. September 2006 gesetzt. Damit trägt es der gaswirtschaftlichen Besonderheit Rechnung, dass die Lieferverträge üblicherweise am Gaswirtschaftsjahr ausgerichtet sind und Neuverhandlungen noch im Frühjahr begonnen werden müssen, wenn die neuen Verträge rechtzeitig zum neuen Gaswirtschaftsjahr greifen sollen.
5. Zur Selbstverpflichtung von E.ON-Ruhrgas
5.1. Wie Sie wissen, ist E.ON-Ruhrgas nach dem Scheitern der Konsenslösung und der Erklärung des BKartA, eine kartellrechtliche Verfügung zu erlassen, im Oktober 2005 eine Selbstverpflichtung eingegangen, um eine drohende Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes abzuwenden.
Aus Sicht des BKartA war trotz der Selbstverpflichtung eine kartellrechtliche Verfügung notwendig, weil E.ON-Ruhrgas die Selbstverpflichtung zum einen jederzeit widerrufen könnte und zum zweiten die Selbstverpflichtung die Verstöße gegen das europäische und nationale Kartellrecht nicht ausräumt.
Lassen Sie mich dies erläutern.
(1) Für bereits bestehende Verträge lässt die Selbstverpflichtung Sonderkündigungsrechte für Teilmengen von 20 % zum 1. Oktober 2006 und bis 50 % zum 1. Oktober 2007 zu. Die Möglichkeit einer vollständigen vorzeitigen Beendigung eines Vertrages wird erst zum 1. Oktober 2008 eingeräumt.
(2) Für neue Verträge orientieren sich die Laufzeiten im Wesentlichen an der Verfügung des Bundeskartellamtes – allerdings mit dem Unterschied, dass E.ON selbst oder über verbundene Unternehmen mehrere Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten über Teilmengen mit ein und demselben Kunden abschließen will.
5.2. Solche Ansätze öffnen die Verträge nicht für Wettbewerb, sondern perpetuieren die Marktabschottung.
Ich will das begründen.
(1) Relativ schnell nachvollziehbar ist, dass der Ansatz, die bestehenden Vertragsbindungen erst zum 1. Oktober 2008 und nicht - wie in der Entscheidung des Bundeskartellamtes vorgesehen - spätestens zum 1. Oktober 2006 zu beseitigen, eine weitere Verzögerung für die Marktöffnung von mindestens zwei Jahren bedeuten würde. Ein weiteres Aufschieben im Jahre 7 nach der Liberalisierung ist nicht hinnehmbar.
(2) Durch den Abschluss mehrerer Verträge mit ein und demselben Kunden kann eine mengenbezogene Stapelung der Verträge auf 100 % des Bedarfs des Kunden entstehen. Das gilt auch für eine zeitbezogene Stapelung der Verträge, d.h. den Abschluss einer Kette von kurzfristigen Anschlussverträgen.
Durch eine entsprechende Konditionengestaltung ließe sich eine Bindungswirkung erreichen, die im Ergebnis den Markt weiter gegen Wettbewerber abschottet.
(3) Die Frage der Risikoverteilung bei einer Teilbelieferung ist in der Selbstverpflichtung von E.ON-Ruhrgas überhaupt nicht geregelt.
Üblicherweise werden für unerwartete Mehrmengen eines Weiterverteilers vom Ferngasunternehmen diese Mehrmengen vertraglich geliefert oder vorgehalten und Mindermengen bis zu einem gewissen Grad nicht in Rechnung gestellt. Das Amt hat festgestellt, dass diese Flexibilität drastisch reduziert wurde, wenn von einem Dritten Teilmengen bezogen werden sollten.
Dieses wirtschaftliche Risiko löst den Zwang aus, beim (Haupt-) Lieferanten zu bleiben. Ein Zweitlieferant, der dieses Risiko auffangen müsste, ist in der Regel nicht in der Lage, ein wirtschaftliches Angebot zu machen.
(4) Dem Bundeskartellamt liegen ferner Beschwerden darüber vor, dass Weiterverteilern Rabatte gekürzt wurden, wenn sie von einer Teilmengenreduzierung Gebrauch machten.
Nach diesen Darlegungen steht für das Bundeskartellamt fest, dass sich aufgrund der Selbstverpflichtung nichts an den marktabschottenden Auswirkungen der derzeitigen Vertragspraxis ändert.
Eine klare Verbotsverfügung durch das Amt war daher unerlässlich.
6. Die Kritik von E.ON-Ruhrgas an der Entscheidung des Bundeskartellamtes vermag nicht zu überzeugen.
6.1. E.ON-Ruhrgas sieht in der Regelung, dass mehrere Lieferverträge zwischen Lieferant und Kunde hinsichtlich ihrer Lieferanteile oder Laufzeiten als ein Vertrag anzusehen sind, eine Beschränkung seiner Vertragsfreiheit. Denn E.ON sei es letztlich verwehrt, sich um die „Restmengen“ zu bewerben.
Dieses Argument geht jedoch fehl. Selbstverständlich kann sich E.ON um die „Restmengen“ bewerben. Es gibt kein Verbot für den Abschluss von zusätzlichen Verträgen und zusätzlichen Mengen mit demselben Weiterverteiler.
Die Folge ist lediglich, dass die verschiedenen Verträge mit ihren Teilmengen als ein einziger Vertrag zu bewerten sind.
D.h.: Wenn 75 % des tatsächlichen Jahresbedarfs eines Stadtwerkes vier Jahre gebunden sind, können die restlichen 25 % von E.ON-Ruhrgas nur mit der Folge beworben werden, dass die beiden Verträge als ein Vertrag mit einer Bedarfsdeckung von 100 % angesehen werden. Beide Verträge dürfen damit nur eine Laufzeit von 2 Jahren haben.
Würde man nur die Teilmenge von 25 % betrachten, übersähe man, dass für die übrige Menge von 75 % und mehr ein durch die Marktabschottung überhöhter Preis erzielt wird. Dieser aber ermöglicht eine Subventionierung des Preises für die Teilmenge und so ein nur vordergründig günstiges Angebot.
Das Wettbewerber auf diese Weise vom Markteintritt ausgeschlossen werden können, bleibt das Preisniveau insgesamt zu hoch, d.h. auf Monopol- aber nicht auf Wettbewerbsniveau.
Deshalb kann man davon ausgehen, dass die Beseitigung der kartellrechtswidrigen Bezugsbindung von Weiterverteilern Druck auf die Preise ausübt. Stadtwerke, deren Bezugsbindung wegfiel, haben vielfach bessere Konditionen für sich aushandeln können.
Im übrigen kann man sich auf Vertragsfreiheit doch wohl nur in den Grenzen des geltenden Rechts berufen, sonst dürfte das BKartA nicht einmal gegen Kartellverträge vorgehen.
6.2. Das Vorgehen des Bundeskartellamtes beeinträchtigt – entgegen der Behauptung – auch nicht die Versorgungssicherheit in Deutschland, sondern erhöht sie eher.
Denn: Ausländische Anbieter sind daran interessiert, Gas nach Deutschland zu liefern. Erst das Aufbrechen der langfristigen Bezugsbindungen ermöglicht ihnen dies. Der Wettbewerb sichert damit die Versorgung besser ab!
Auch der für die Energieversorgung in Europa zuständige Kommissar, Herr Andris Piebalgs, hat die Aktivitäten des Bundeskartellamtes zur Öffnung des Gasmarktes gutgeheißen, weil er eine solche Öffnung mit einer besseren und nicht schlechteren Versorgung verbindet.
6.3. Es wird schließlich behauptet, dass sich die Langfristigkeit bei den Bezugsverträgen 1:1 auf der Verkaufsseite abbilden müsse, sonst entstünde ein höheres Risiko und folglich höhere Gasimportpreise.
Angesichts der wachsenden Nachfrage nach Erdgas in Deutschland und Westeuropa frage ich mich, wo das Absatzrisiko liegen soll?
Wäre im übrigen das Argument von E.ON-Ruhrgas stimmig, dass im Hinblick auf die Versorgungssicherheit wegen der take-or-pay Bezugsverträge mit den Gasproduzenten auch eine langfristige Absatzsicherung erforderlich sei, dann wäre die Versorgungssicherheit im Industriebereich hochgradig gefährdet, bestehen hier doch zumeist kurzfristige Vertragslaufzeiten von einem bis drei Jahre. Eine solche Gefährdung hat aber noch keiner behauptet!
Und last but not least bestehen ja auch auf der Importebene nicht nur Langfristverträge, sondern die Gasimportgesellschaften haben hier ihr eigenes Einkaufsportfolio mit kurz-, mittel- und langfristigen Verträgen optimiert.
7. Meine Damen und Herren,
spätestens seit dem Scheitern der Verständigungslösung und der Selbstverpflichtung von E.ON-Ruhrgas ist davon auszugehen, dass das Unternehmen das aus Sicht des Bundeskartellamtes kartellrechtswidrige Verhalten nicht freiwillig abstellen will. Das belegt auch das Beharren auf Stapelverträgen. Die Untersagungsverfügung war also erforderlich.
Das Bundeskartellamt stand während des gesamten Verfahrens in engem Kontakt mit der Europäischen Kommission und hat Unterstützung in seinem Vorgehen erhalten.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist nach Art. 81, 82 EG sofort vollziehbar.
E.ON-Ruhrgas hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung des Amtes Beschwerde einzulegen. Das letzte Wort werden also die Gerichte haben.
Eine Entscheidung wird, da bin ich sicher, zeitnah fallen und die notwendige Rechtsklarheit für alle bringen.
8. Lassen Sie mich abschließend nochmals wiederholen, worauf ich schon mehrfach hinwies:
Die Beseitigung der Bezugsverpflichtung muss einhergehen mit einer diskriminierungsfreien Durchleitung – und umgekehrt. Denn eine diskriminierungsfreie Durchleitung nutzt dem Verbraucher nichts, wenn die Weiterverteiler langfristig an einen Versorger gebunden sind.
Bundesnetzagentur und Landesnetzagenturen werden nach ihrer Einschätzung die Netze noch im laufenden Jahr stärker für den Wettbewerb öffnen.
Die Langfristbindungen werden nach meiner Überzeugung noch im laufenden Gaswirtschaftsjahr beseitigt.
Unter sonst gleichen Bedingungen sollten die Gaspreise also fallen.