Bundeskartellamt geht gegen Deutsche Post wegen
missbräuchlicher Marktbehinderung vor

14.02.2005

Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Post AG aufgrund von Beschwerden untersagt, konkurrierende mittelständische Postdienstleister bei „postvorbereitenden Leistungen“ zu behindern oder zu diskriminieren. Nach Mitteilung von Kartellamtspräsident Böge wurde auch der Sofortvollzug dieser Entscheidung angeordnet, damit sich der ohnehin erst schwach ausgeprägte Wettbewerb im Briefbereich nicht weiter verzögert.

Bei den postvorbereitenden Leistungen handelt es sich vor allem um das Abholen und Vorsortieren von Briefsendungen, sowie deren Einlieferung in die Briefzentren der Deutschen Post AG bei Briefen mit einem Gewicht von weniger als 100 Gramm.

Bislang gewährt die Deutsche Post AG für solche Leistungen Rabatte von derzeit 3 bis
21 Prozent, jedoch nur ihren eigenen Großkunden, aber auch der PostCon Deutschland als einer eingetragenen Genossenschaft. "Mit dieser Praxis der Rabattgewährung behindert die Deutschen Post AG jedoch den Marktzutritt von Konkurrenten (sogenannte „Konsolidierer“) beim Abholen, Vorsortieren und Einliefern von Briefen," so Böge. Kleine und mittlere Unternehmen erreichen mit ihren Briefsendungen in der Regel nicht die von der Deutschen Post AG vorgegebenen Mindestmengen für die beschriebenen Rabatte. Erst durch die Tätigkeit der Konsolidierer können auch diese Unternehmen ihre Portokosten senken.

Das Bundeskartellamt ist in seiner Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Deutsche Post AG mit dieser Praxis gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstößt. Als marktbeherrschendes Unternehmen darf sie Postdienstleister, die Sendungen jeweils nur eines Großkunden einliefern, und sogenannte Konsolidierer, die Sendungen verschiedener Kunden einliefern, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. Auch zwischen Konsolidierern darf sie nicht diskriminieren, d.h. einer Genossenschaft Vorteile einräumen, die sie einem anderen Konsolidierer verweigert. Außerdem darf die Deutsche Post AG Konsolidierer nicht behindern, indem sie ihnen den Zugang zu den Teilleistungen Briefbeförderung und Zustellung (ohne Einsammeln, Vorsortieren und Einliefern) ohne sachliche Rechtfertigung verweigert. Für die Erbringung der Beförderungs- und Zustellungsleistungen ist es aber völlig unerheblich, welche Absenderadresse die Briefe tragen.

Die Deutsche Post AG kann sich als Rechtfertigung nicht auf ihre befristete Exklusivlizenz berufen, die ihr im Postgesetz eingeräumt wird. Die Europäische Kommission hat in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass das deutsche Postgesetz insoweit gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Marktöffnung des Postsektors verstößt, als es postvorbereitende Dienste bei Briefen mit einem Gewicht von weniger als 100 Gramm exklusiv der Deutschen Post AG vorbehält. Die Berufung auf eine europarechtswidrige nationale Vorschrift kann jedoch in keinem Fall eine Behinderung oder Ungleichbehandlung anderer Unternehmen rechtfertigen. Bundeskartellamt und Generaldirektion Wettbewerb hatten sich im Vorfeld dieser Entscheidung darauf verständigt, dass diese Verstöße der Deutschen Post AG gegen deutsches und europäisches Kartellrecht durch das Bundeskartellamt aufgegriffen werden.

Nach der Entscheidung des Amtes muss die Deutsche Post AG ihre Rabatte für die Anlie-erung von vorsortierten Massensendungen in ihren Briefzentren zukünftig auch dann gewähren, wenn Wettbewerber die Briefe von verschiedenen Absendern abholen und vorsortieren, um sie anschließend gebündelt („konsolidiert“) der Deutschen Post AG zu übergeben.

Die Deutsche Post AG kann gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde einlegen und die Aussetzung des Sofortvollzugs beantragen.

English version

  • Bundeskartellamt takes action against Deutsche Post for abusive market hindrance

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