Sofortvollzug bei postvorbereitenden Leistungen bestätigt

13.04.2005

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat heute bestätigt, dass die Deutsche Post AG der Entscheidung des Bundeskartellamtes in Sachen „postvorbereitende Leistungen“ sofort Folge leisten muss. Sogenannten „Konsolidierern“ hat die Deutsche Post danach sofort Zugang zu Teilleistungen und Teilleistungsrabatten – auch unterhalb der Gewichtsgrenzen der Exklusivlizenz – zu gewähren.

Das Bundeskartellamt hatte der Deutschen Post im Februar dieses Jahres untersagt, konkurrierende mittelständische Postdienstleister bei der Abholung, Vorsortierung und Einlieferung von Briefen mit einem Gewicht von weniger als 100 Gramm zu behindern oder zu diskriminieren (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 14.02.2005 und vom 03.11.2004). Gleichzeitig hatte das Amt die Entscheidung für sofort vollzieh-bar erklärt. Die Deutsche Post hatte sowohl gegen die Anordnung des Sofortvollzugs als auch in der Hauptsache Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.

Kartellamtspräsident Böge: „Mit der heutigen Bestätigung des Sofortvollzugs durch das OLG werden die Voraussetzungen für eine zügige Belebung des Wettbewerbs im Briefmarkt deutlich verbessert. Die Deutsche Post muss die missbräuchliche Behinderung von Wettbewerbern nun umgehend einstellen. Ich bin zuversichtlich, dass das OLG die Entscheidung des Bundeskartellamtes auch in der Hauptsache bestätigen wird.“

English version

  • Immediate enforcement of decision on mail preparation services confirmed

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