Antrag bei Bundeskartellamt zur Übernahme von ish, KBW und iesy durch KDG zurückgenommen

22.09.2004

Die Kabel Deutschland GmbH hat gegenüber dem Bundeskartellamt erklärt, das Zusam­men­schlussvorhaben mit den drei regionalen Kabelnetzgesellschaften Kabelnetz NRW HoldCo GmbH (ish), Köln, Kabel BW Holdings GmbH (KBW), Heidelberg, und iesy Repository GmbH (iesy), Frankfurt, nicht weiter zu verfolgen, und hat demzufolge die An­meldung dieses Vorhabens zurückgenommen.

Das Bundeskartellamt hatte das Vorhaben am 23. August 2004 abgemahnt, weil es nach seiner vorläufigen Einschätzung die marktbeherrschende Stellung von KDG auf dem Ein­speisemarkt, also gegenüber den Anbietern von TV-Programmen, verstärkt hätte. Um das Zusam­menschlussvorhaben dennoch genehmigungsfähig zu machen, haben die Parteien daraufhin unter Bezug auf die kartellrechtliche Abwägungsklausel Zusagen vorgelegt, die insbesondere eine Aufrüstung der Netzebene 3 für Internetdienste vorsahen. Das Bundes­kartellamt hat hierauf das Vorhaben mit Schreiben vom 10. September erneut abgemahnt, weil die Untersagungsgründe hierdurch nicht ausgeräumt waren.

Nach der Abwägungsklausel muss der Zusammenschluss dafür ausschlaggebend sein, dass Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, welche die Nachteile der Markt­beherrschung überwiegen. Die Parteien haben nicht nachgewiesen, dass die Ver­besserungen auf dem Internetmarkt nur durch den Zusammenschluss eintreten. Das Bundes­kartellamt geht davon aus, dass der Zusammenschluss für die Einführung von Internet über das Breitbandkabel nicht erforderlich ist und dass die Kabelnetzbetreiber ish, KBW, iesy und KDG jeder für sich breitbandige Internetdienste und Telefonie anbieten können. Die vorgeschlagenen Auflagen waren daher nicht geeignet, die Voraussetzungen der Abwägungsklausel zu begründen.

Die Zusagen konnten schließlich auch deshalb nicht akzeptiert werden, weil es sich durch­weg um Investitions- und Verhaltensauflagen handelte, die einer laufenden Kontrolle be­dürfen. Derartige Auflagen sind jedoch nicht mit dem Ziel zu vereinbaren, durch die kartell­behördliche Entscheidung Strukturen zu erhalten oder herzustellen, aus denen sich Wett­bewerb entwickelt, ohne dass weitere über die Missbrauchsaufsicht hinausgehende Ein­griffe erforderlich sind.  Sie sind daher auch rechtlich unzulässig.

Kartellamtspräsident Böge: "Der technische Fortschritt im Kabelnetz wurde bislang eher von den kleineren Kabelgesellschaften vorangetrieben, die beim Ausbau des Kabelnetzes und bei ihrer Investitionsplanung für schnellen Internetzugang und Telefonie entschieden aktiver sind als die KDG. Die Schaffung eines Kabelmonopols würde diese Entwicklung eher bremsen."

English version

  • KDG withdraws its application at the Bundeskartellamt for takeover of ish, KBW and iesy