Kartellamt untersagt Mainova AG Netzanschlussverweigerung

09.10.2003

Das Bundeskartellamt hat dem Energieversorger Mainova AG, Frankfurt a.M., unter­sagt, der GETEC net GmbH, Hannover, (GETEC net) und der Energieversorgung Offenbach AG (EVO) den Anschluss an ihr Mittelspannungsnetz zu verweigern.

Die Mainova AG versorgt die Stadt Frankfurt mit Strom. Gesellschafter sind die Stadt Frankfurt am Main und die zum E.ON-Konzern gehörende Thüga AG. GETEC net und EVO sind auf den Netzanschluss angewiesen, um in Liegenschaften mit Gewerbe- oder Wohnbebauung Arealnetzanlagen betreiben und die dort ansässigen Endkunden mit eigenem Strom oder mit Strom dritter Lieferanten versorgen zu können.

Die beiden Arealnetzbetreiber haben einen Anspruch auf Zugang zum Mittelspan­nungsnetz der Mainova AG (§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB). In mehreren anderen Städten in Deutschland werden weiterverteilende Arealnetzanlagen nicht vom örtlichen Verteil­netzbetreiber, sondern von Dritten betrieben. Die Mainova AG verweigerte dagegen bei mehreren Projekten in Frankfurt den erforderlichen Anschluss an ihr Mittelspannungs­netz und kündigte auch die Verweigerung für zukünftige Projekte an.

Die von der Mainova AG geltend gemachten Rechtfertigungsgründe greifen nach Auffassung des Bundeskartellamtes nicht durch. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf neu erschlossene oder bislang schon von Dritten betriebene Areale. Der Mainova AG entstehen somit keine zusätzlichen Netzkosten; eine Verschlechterung ihrer bestehenden Kundenstruktur findet nicht statt. Auch energierechtliche Regelungen, wie z.B. die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht nach § 10 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), enthalten keine Rechtsgrundlage, wonach die Mainova AG jedes neue Areal für sich beanspruchen kann. Sinn und Zweck der Novellierung des EnWG war auch, dass es zu mehr Wettbewerb um Netze kommt.

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Kartellamtspräsident Böge: "Das Verfahren hat Pilotcharakter für den Netzanschluss sogenannter Arealnetzbetreiber und deshalb auch bundesweite Bedeutung. Denn die Errichtung und der Betrieb von Arealnetzen stellt einen neu entstehenden Markt dar. Die Mainova AG versucht, den Wettbewerb auf diesem Markt von vornherein auszuschalten. Die etablierten Netzbetreiber werden sich aber zukünftig diesem Wettbewerb stellen müssen. Die Effizienz des Netzbetriebs wird dadurch erhöht und schlägt sich letztlich in niedrigeren Strompreisen für die Kunden nieder. "

Böge weiter: „Den Wettbewerb um Netze sieht auch die EU-Beschleunigungsrichtlinie vor, die die Basis für den jetzt vom Gesetzgeber zu schaffenden Regulierungsrahmen in Deutschland darstellt. Bestrebungen, eine gesetzliche Regelung zur umfassenden Wahrung der Netzmonopole der etablierten Netzbetreiber politisch durchzusetzen, wie sie die Mainova AG über den Verband kommunaler Unternehmen (VKU) erklärtermaßen erreichen will, liefen folglich auch den EU-Vorgaben zuwider.“

Gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes kann binnen einer Frist von einem Monat beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt werden.

Die Entscheidung wird in Kürze auf der Homepage des Bundeskartellamtes www.bundeskartellamt.de abrufbar sein.

English version

  • Bundeskartellamt prohibits Mainova AG from denying connection to its network