Auslegungsgrundsätze zum Angebot unter Einstandspreis überarbeitet

05.08.2003

Das Bundeskartellamt in Bonn hat die Auslegungsgrundsätze zum Angebot (früher: Ver­kauf) unter Einstandspreis durch Unternehmen mit überlegener Marktmacht (§ 20 Abs. 4 Satz 2 GWB) überarbeitet. Laut Kartellamtspräsident Dr. Ulf Böge haben die bislang vom Bundeskartellamt geführten Verfahren gezeigt, dass die Regelungen zum Angebot unter Einstandspreis grundsätzlich greifen. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12. November 2002 im Fall Wall Mart wolle das Amt mit der Überarbeitung der erstmals im Oktober 2000 veröffentlichten Auslegungsgrundsätze die Erkenntnisse aus den bislang geführten Verfahren sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zusammenfassen, um den Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen.

Die überarbeiteten Auslegungsgrundsätze stellen klar, dass das Verbot des Angebots unter Einstandspreis weder das Vorliegen einer Verdrängungsabsicht noch den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse kleiner und mittlerer Unterneh­men voraussetzt.

Weiter verdeutlichen die überarbeiteten Auslegungsgrundsätze, dass ein Angebot unter Einstandspreis auch dann vorliegen kann, wenn ein konstanter Angebotspreis von einem sich erhöhenden Einstandspreis überschritten wird. In diesem Fall ist der Angebotspreis grundsätzlich so weit zu erhöhen, dass er den neuen Einstandspreis nicht mehr unter­schreitet. Gleichwohl kann im Einzelfall bei überraschenden Preiserhöhungen das kurz­zeitige Beibehalten des Angebotspreises sachlich gerechtfertigt sein, sofern es dazu dient, eine neue Bezugsquelle zu erschließen.

Darüber hinaus wurden einige Passagen der Bekanntmachung in einer Reihe von Punkten sprachlich verbessert. Dazu gehört auch, dass nicht mehr vom Verkauf, sondern vom An­gebot unter Einstandspreis die Rede ist. Denn verboten ist schon das Anbieten einer Ware oder Dienstleistung unter Einstandspreis, nicht erst deren Verkauf.

Die überarbeiteten Auslegungsgrundsätze werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht sowie auf der Internetseite www.bundeskartellamt.de veröffentlicht.