Bundeskartellamt gibt T-Online/Bild.de unter bestimmten Voraussetzungen frei

08.03.2002

Das Bundeskartellamt hat die Beteiligung der T-Online International AG in Höhe von

37 % an der Bild.de AG freigegeben, nachdem die beteiligten Unternehmen eine Reihe von Voraussetzungen für die Freigabe rechtsverbindlich klargestellt haben. Kartellamtspräsident Ulf Böge erklärte, es sei nunmehr sichergestellt, dass (1.) das Gemeinschaftsunternehmen von T-Online und Bild.de – anders als ursprünglich vorgesehen – selbst keinen Internet-Zugang vermarktet, so dass es zu keiner Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von T-Online kommt. (2.) Internetnutzer können auch über andere Zugangsanbieter als T-Online auf das Bild.de-Portal gelangen und über diesen Weg kostenpflichtige Inhalte ansehen bzw. herunterladen. Es gibt also keine exklusive Verbindung mehr für das Inhalte-Angebot von Bild.de/T-Online und dessen Nutzung. (3.) Eine Abrechnung kostenpflichtiger Inhalte ausschließlich über T-Online ist nicht zulässig. Das Gemeinschaftsunternehmen wird mindestens ein weiteres Abrechnungssystem anderer Anbieter den Nutzern zur Auswahl stellen. "Unsere wettbewerblichen Bedenken gegen die befürchtete Ausschließlichkeit und die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von T-Online sind damit ausgeräumt."

Das Bundeskartellamt hatte den Unternehmen am 25. Februar 2002 mitgeteilt, dass das Vorhaben in der ursprünglich vorgelegten Form zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von T-Online als Internet-Zugangs-Anbieter führen würde.

Die Unternehmen haben nunmehr rechtsverbindlich zugesichert, dass eine Mitgliedschaft bei T-Online nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der durch Bild.de/T-Online zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Inhalte wird. Damit hat das Bundeskartellamt erreicht, dass dem Nutzer neben dem Abrechnungssystem von T-Online über die monatliche Telefonrechnung der Deutschen Telekom mindestens ein weiteres Abrechnungssystem anderer Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Mit der Öffnung der Inanspruchnahme kostenpflichtiger Inhalte des Gemeinschaftsunternehmens auch für Nicht-T-Online-Kunden entfällt der Zwang, allein wegen der Attraktivität der Inhalte, Kunde von T-Online zu werden.

Der Zusammenschluss führt daher auf dem sich noch in der Entwicklungsphase befindenden Markt für kostenpflichtige Inhalte nicht zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen. Es ist gewährleistet, dass Nicht-T-Online-Kunden, die sich auf dem Portal befinden und "Inhalte kaufen wollen" nicht automatisch zu dem Abrechnungssystem von T-Online geführt werden. Darüber hinaus liegt es im wirtschaftlichen Interesse von Bild.de, ihre kostenpflichtige Inhalte auch Nicht-T-Online-Kunden zugänglich zu machen.

Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben in der so nachträglich konkretisierten Form freigegeben. Sollte die praktische Umsetzung des Vorhabens von diesen Voraussetzungen abweichen, würde die Freigabe nicht wirksam. Es läge ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot vor. Diese Ordnungswidrigkeit könnte darüber hinaus noch mit Bußgeld geahndet werden.

Böge: "Das Bundeskartellamt wird auch in Zukunft darauf achten, dass der Zugang zu Internetplattformen offen und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist. Auf diese Weise können wir sicherstellen, dass die wettbewerbsbelebenden Wirkungen des Internet auch beim Verbraucher ankommen."

English version

  •  Bundeskartellamt clears T-Online participation in Bild.de subject to specific conditions