Stellungnahme zur Ministererlaubnis Eon/Ruhrgas
05.07.2002
Die Entscheidung des Ministeriums basiert auf der Abwägung der vom Bundeskartellamt festgestellten Wettbewerbsbeeinträchtigungen mit Gemeinwohlgründen.
Das Bundeskartellamt hat die Entscheidung, insbesondere die Darlegungen zu den Gemeinwohlgründen, nicht zu beurteilen.
Die im Rahmen der Entscheidung getroffenen Auflagen gehen nach Auffassung des Präsidenten des Bundeskartellamtes Böge aber in die richtige Richtung, um die Wettbewerbsbeeinträchtigungen der Konzentration von Eon/Ruhrgas abzumildern.