Bundeskartellamt untersagt Übernahme vontrans-o-flex durch DP AG

27.11.2001

Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH, Weinheim (tof) durch die Deutsche Post AG (DP AG) untersagt. Der Zusam­menschluss würde zur Entstehung einer marktbeherrschen­den Stellung der DP AG auf dem Markt für Geschäftskundenpakete bzw. zur Ver­stärkung einer bereits beste­henden marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für die B2C-Standardpaket­beförderung („Versandhandelspakete“) führen.

Von der Untersagung erfasst ist sowohl der bereits im Juli 1997 vollzogene Erwerb einer 24,8 %-Beteiligung der DP AG als auch die im Juli 2001 angemeldete Aufsto­ckung dieser Beteiligung auf 100 % der Geschäftsanteile. Die An­teilsaufstockung war durch das Bundeskartellamt im September 2001 zwar auf Antrag der beteiligten Unternehmen unter strengen Auflagen vom Vollzugsverbot freigestellt worden. Diese Entscheidung bedeutete jedoch keine vorweggenommene Freigabe des Zusammenschlusses.

Kartellamtspräsident Ulf Böge: „Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen muss sich die DP AG von ihrer Beteiligung an tof trennen. Der Bestand der tof ist nach der Freistellung vom Vollzugsverbot selbst bei einem längeren Rechtsstreit nicht gefährdet.“

English version

  • Bundeskartellamt prohibits takeover of Trans-o-flex by Deutsche Post AG