Bundeskartellamt untersagt Übernahme vontrans-o-flex durch DP AG
27.11.2001
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH, Weinheim (tof) durch die Deutsche Post AG (DP AG) untersagt. Der Zusammenschluss würde zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung der DP AG auf dem Markt für Geschäftskundenpakete bzw. zur Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für die B2C-Standardpaketbeförderung („Versandhandelspakete“) führen.
Von der Untersagung erfasst ist sowohl der bereits im Juli 1997 vollzogene Erwerb einer 24,8 %-Beteiligung der DP AG als auch die im Juli 2001 angemeldete Aufstockung dieser Beteiligung auf 100 % der Geschäftsanteile. Die Anteilsaufstockung war durch das Bundeskartellamt im September 2001 zwar auf Antrag der beteiligten Unternehmen unter strengen Auflagen vom Vollzugsverbot freigestellt worden. Diese Entscheidung bedeutete jedoch keine vorweggenommene Freigabe des Zusammenschlusses.
Kartellamtspräsident Ulf Böge: „Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen muss sich die DP AG von ihrer Beteiligung an tof trennen. Der Bestand der tof ist nach der Freistellung vom Vollzugsverbot selbst bei einem längeren Rechtsstreit nicht gefährdet.“