Fallbericht: Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Kartellrechtswidrigkeit der Entgeltregelung der "Irsching-Verträge"
02.06.2015
Fallbericht vom 29. Mai 2015
Das Bundeskartellamt hat – in enger Abstimmung mit der Bundesnetzagentur – ein Kartellverwaltungsverfahren nach Art. 101 AEUV, § 32 GWB gegen die E.ON Kraftwerke GmbH, die Gemeinschaftskraftwerk Irsching GmbH und den Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH wegen zweier Vereinbarungen vom 26. April 2013 geführt, die die Stromerzeugung der Kraftwerke Irsching 4 und Irsching 5 beschränkten.
Parallel zum Verfahren des Bundeskartellamtes war ein Verfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig, das die regulierungsrechtliche Grundlage der „Irsching-Verträge“ betraf.
Die Kartellrechtswidrigkeit der Entgeltregelung der „Irsching-Verträge“ wurde durch den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28. April 2015 hinreichend geklärt. Somit konnte das Verfahren des Bundeskartellamtes am 19. Mai 2015 eingestellt werden.