Bundeskartellamt untersagt Zusammenschluß Melitta/Schultink

27.06.2000

Das Bundeskartellamt hat dem Melitta-Konzern untersagt, das Staubsaugerbeutel-geschäft der zur belgischen Schultink-Gruppe gehörenden Unternehmen Airflo/Eurofilters zu übernehmen. Die Anmeldung der Übernahme des Schultink-Unternehmens Papierindustrie Limburg war aufgrund wettbewerblicher Bedenken des Bundeskartellamtes bereits vor der endgültigen Entscheidung zurückgenommen worden.

Melitta ist auf dem Markt für Staubsaugerbeutel in Deutschland (Marken Swirl und Wolf) und insgesamt in Westeuropa mit Marktanteilen von deutlich über 50 % bzw. 40 % das mit Abstand führende Unternehmen. Die Schultink-Gruppe ist europaweit der nach Marktanteilen größte Wettbewerber und liegt in Deutschland an vierter Stelle. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes verfügt Melitta bereits derzeit in Deutschland und auf dem westeuropäischen Markt über eine marktbeherrschende Stellung. Diese beruht nicht nur auf den außerordentlich hohen Marktanteilen und Marktanteilsvorsprüngen. Der Melitta-Konzern verfügt im Verhältnis zu seinen im wesentlichen kleinen und mittelständischen Wettbewerbern auch über eine weit überlegene Finanzkraft und über einen herausgehobenen Zugang zum Handel, dem wichtigsten Absatzkanal für Staugsaugerbeutel.

Kartellamtspräsident Böge: "Die marktbeherrschende Stellung von Melitta wäre durch den Zusammenschluß spürbar verstärkt worden. Im Inland hätte der Zusammenschluß zwar nur zu einer geringen Marktanteilsaddition geführt. Wir müssen im Bundes¬kartellamt jedoch die - auch durch Marktanteile begründete - signifikante Verstärkung von Melitta im westeuropäischen Ausland berücksichtigen. Sie hätte auf das Inland erhebliche Rückwirkungen gezeigt, so daß unabhängig von dem geringen Marktan¬teilszuwachs eine spürbare qualitative Verstärkung der bereits bestehenden markt¬beherr¬schenden Stellung in Deutschland zu erwarten gewesen wäre."

Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Wettbewerbspotentiale, die im Ausland liegen und auf die inländischen Wettbewerbsbedingungen einwirken, bei der Beurteilung einer überragenden Marktstellung zu berücksichtigen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB).

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