Wettbewerbsbedenken bei Fusion RWE/VEW auch im Gasbereich

02.05.2000

Das Bundeskartellamt hat RWE AG, Essen (RWE) und der VEW AG, Dortmund (VEW), mitgeteilt, daß ihr beabsichtigter Zusammenschluss auch im Bereich der Gaswirtschaft Wettbewerbsprobleme hervorruft. Das Vorhaben führt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen von RWE und VEW sowie deren Konzerntöchter in ihren angestammten, durch das Leitungseigentum begrenzten und einander benachbarten Gasversorgungsgebieten.


Kartellamtspräsident Böge: "Nach unseren Ermittlungen haben die ersten Schritte in Richtung Liberalisierung in der Gaswirtschaft noch nicht dazu geführt, dass Gasabnehmer reibungslos ihren Anbieter wechseln können. Wettbewerbsbegründende Durchleitungen haben kaum stattgefunden. Daher sind die ehemaligen Gebietsmonopole der Gasanbieter noch immer Grundlage für die Prüfung von Zusammenschlüssen."


RWE und VEW sind besonders stark im Bereich der Belieferung von Stadtwerken und großer Industriekunden in Nordrhein-Westfalen, wo ihre Versorgungsgebiete aneinander grenzen. Bei der direkten Versorgung von Kleinkunden (Haushalte, Kleingewerbe, Landwirtschaft) stoßen ihre Tätigkeitsgebiete im Raum Osnabrück aneinander. In den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Sachsen sind RWE und VEW über eigene Konzerntöchter oder über Beteiligungsunternehmen in angrenzenden Gebieten als Regionalversorger von Stadtwerken und großen Industriekunden tätig. Auf diesen räumlichen Märkten sind RWE und VEW bereits jetzt marktbeherrschend. Von der Belieferung von Kunden in den Versorgungsgebieten von RWE und VEW durch Anbieter mit eigenen Leitungen ging nur begrenzter Wettbewerbsdruck aus. Hinzu kommt, dass zwischen den Zusammenschlussbeteiligten und dem größten deutschen Gasanbieter, der Ruhrgas AG, die ebenfalls Gasleitungen in dieser Region betreibt, gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Die Abschaffung der gesetzlichen Freistellung der Demarkationsverträge durch die Energiewirtschaftsrechtsnovelle im April 1998 hat bislang nicht zu wettbewerbsbegründender Durchleitung geführt. Das Bundeskartellamt hat erhebliche Zweifel, dass auf der Grundlage der bisherigen Verständigung zwischen den beteiligten Verbänden in den Eckpunkten für eine Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas vom 17. März 2000 ein wirksamer Wettbewerb zwischen den bisherigen Gaslieferanten sowie neuen Gas-Anbietern innerhalb des Prognose-Zeitraums von zwei bis drei Jahren zustande kommen wird.


Vor diesem Hintergrund verstärkt der Zusammenschluss die marktbeherrschenden Stellungen von RWE und VEW auf ihren jeweiligen räumlichen Gasmärkten, soweit diese Märkte aneinander grenzen, weil durch den Zusammenschluss ein potentieller Wettbewerber wegfällt, der über Stichleitungen in das Tätigkeitsgebiet des anderen vordringen könnte. Vor einer endgültigen Entscheidung haben die beteiligten Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme

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