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Wie schützt das Bundeskartellamt den Wettbewerb?

Der Gesetzgeber hat den Kartellbehörden im GWB folgende Instrumente an die Hand gegeben:

 

Kartellverbot
Um nicht um die Gunst der Nachfrager konkurrieren zu müssen, könnten sich Unternehmen miteinander z.B. über Preise absprechen. Solche Kartelle sind in Deutschland nach § 1 GWB und Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (= Artikel 81 EG-Vertrag alter Fassung) verboten. Das Bundeskartellamt und – soweit zuständig – die Landeskartellbehörden haben die Aufgabe, Kartelle - wie z.B. Preisabsprachen - aufzuspüren und mit geeigneten Maßnahmen zu bekämpfen.

Weitergehende Informationen finden Sie im Überblick zum Kartellverbot.

 

Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen
Auf vielen Märkten gibt es bereits marktmächtige Unternehmen oder nur einen Anbieter, der aus der Tradition heraus entstanden ist, wie beispielsweise die ehemaligen Monopolisten in den Sektoren Telekommunikation, Energie, Bahn oder Post. Solche marktbeherrschenden Unternehmen dürfen ihre Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Das Bundeskartellamt und – soweit zuständig – die Landeskartellbehörden können überprüfen, ob diese Unternehmen ihre wirtschaftliche Machtstellung missbrauchen und z.B. andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten behindern oder überhöhte Preise von den Kunden fordern (sog. Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen) und solche Verstöße gegen das Missbrauchsverbot verfolgen.

Weitergehende Informationen finden Sie im Überblick zur Missbrauchsaufsicht.

 

Fusionskontrolle
Eine andere Möglichkeit für Unternehmen im Wettbewerb mächtiger zu werden und sich besser durchsetzen zu können ist, sich zusammenzuschließen. Daher prüft das Bundeskartellamt in der seit 1973 im GWB geregelten Fusionskontrolle, wie sich ein Zusammenschluss (Fusion) von zwei oder mehr Unternehmen auf den Wettbewerb auswirkt. Ziel der Fusionskontrolle ist es, marktbeherrschende Stellungen zu verhindern. Führt also eine Fusion zu einer marktbeherrschenden Stellung, muss sie vom Bundeskartellamt grundsätzlich untersagt werden.

Weitergehende Informationen finden Sie im Überblick zur Fusionskontrolle.

 

Vergaberechtsschutz
Das vierte Standbein des Wettbewerbsschutzes durch das Bundeskartellamt sind die beim Bundeskartellamt angesiedelten Vergabekammern des Bundes. Sie gewähren Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die von der Bundesrepublik Deutschland oder ihr zuzurechnenden öffentlichen Auftraggebern vergeben werden. Vergleichbare Einrichtungen gibt es in den Bundesländern für die Vergabeverfahren der Bundesländer und Kommunen und den diesen zuzurechnenden öffentlichen Auftraggebern. Durch den Vergaberechtsschutz sollen transparente und diskriminierungsfreie Vergabeverfahren sichergestellt werden. Nachprüfungsverfahren können insbesondere von nicht berücksichtigten Bietern beantragt werden, die sich durch Verstöße gegen das im Vierten Teil des GWB (§§ 97 ff. GWB) geregelte Vergaberecht in ihren Rechten verletzt sehen.

Weitergehende Informationen über die Grundsätze des Rechtsschutzes für Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge finden Sie in der Rubrik Vergaberecht.

 

Wofür die Kartellbehörden nicht zuständig sind:
Die Aufgabe der Kartellbehörden umfasst nicht 

  • die Regulierung der Versorgungsnetze in den Sektoren Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Diese obliegen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und den Landesregulierungsbehörden,
  • den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • Die Kartellbehörden haben außerdem keine unmittelbare Zuständigkeit für Fragen des Verbraucherschutzes. Die Wahrnehmung der diesbezüglichen Rechte obliegt jedem Verbraucher selbst. Gegebenenfalls besteht insoweit die Möglichkeit, sich an eine Einrichtung des Verbraucherschutzes oder einen Rechtsanwalt zu wenden. 
  • Die Kartellbehörden haben auch nicht die Aufgabe einer allgemeinen Kontrolle von Preisen. Eine allgemeine staatliche Preiskontrolle gibt es in der marktwirtschaftlich-wettbewerblich verfassten Wirtschaftsverfassung Deutschlands nicht.