Zu den Aufgaben des Bundeskartellamtes und der Landeskartellbehörden gehört neben Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht über die marktbeherrschenden Unternehmen und Vergaberechtsschutz die Durchsetzung des Kartellverbots, das seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Jahr 1958 dort als fester Bestandteil in § 1 verankert ist. Für grenzüberschreitende Kartelle ist das Kartellverbot im europäischen Kartellrecht in Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (=Artikel 81 EG-Vertrag alter Fassung) geregelt. Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden können grundsätzlich auch das europäische Kartellverbot anwenden.
Sofern sich ein Kartell maßgeblich auf den Wettbewerb in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auswirkt, ist für die Verfolgung grundsätzlich die Europäische Kommission zuständig. Liegt dagegen der Schwerpunkt einer Wettbewerbsbeschränkung in einem bestimmten Mitgliedstaat der EU, so obliegt die Verfolgung den jeweiligen nationalen Kartellbehörden.
Ob innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskartellamt oder die jeweilige Landeskartellbehörde für die Durchsetzung des Kartellverbots zuständig ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob die Wirkung einer Wettbewerbsbeschränkung über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht (dann grundsätzlich Zuständigkeit des Bundeskartellamtes) oder nicht (dann grundsätzlich Zuständigkeit der Landeskartellbehörden).


