Neben der Konsultation und der informellen Kooperation bestehen im internationalen Bereich auch Möglichkeiten der formellen Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden, etwa zur internationalen Rechtshilfe. Dies bedeutet, dass eine Behörde oder ein Gericht eines Landes in einem konkreten Verfahren der Behörde eines anderen Landes auf deren Antrag unterstützend tätig wird.
Die entsprechenden Instrumente sind besonders weit entwickelt innerhalb des Systems des European Competition Network (ECN), dem die nationalen Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission angehören.
Es gibt aber auch über das ECN hinaus Mechanismen der formellen Zusammenarbeit des Bundeskartellamtes mit den Wettbewerbsbehörden anderer Länder.
Als Rechtsgrundlagen sind zu nennen:
- § 50b GWB – Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
- Regierungsabkommen Deutschland / USA über die Zusammenarbeit bezüglich restriktiver Geschäftspraktiken (Fundstelle des verbindlichen deutschen und englischen Textes: BGBl. II 1976, Nr. 55 vom 23. Oktober, S. 1712 ff.)
- OECD-Ratsempfehlung zur Kooperation zwischen Mitgliedstaaten bezüglich wettbewerbswidriger Praktiken, die den internationalen Handel berühren


