Neben der Durchsetzung von Kartellverbot und der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen sowie dem Vergaberechtsschutz obliegt dem Bundeskartellamt die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in Deutschland, die sogenannte Fusionskontrolle. Anders als Kartell- und Missbrauchsverbot, die bereits seit dem Inkrafttreten im Jahre 1958 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert sind, wurden die Regelungen über die Fusionskontrolle in das GWB erst 1973 aufgenommen.
Grundsätzlich können Unternehmen in Deutschland und Europa auf vielfältige Weise miteinander fusionieren. Diese Möglichkeit gehört zur unternehmerischen Freiheit in einer marktwirtschaftlich verfassten Wirtschaftsordnung, weil sich Unternehmenszusammenschlüsse positiv auf Wettbewerb und Märkte auswirken können. Unternehmen können auf diese Weise ihre Geschäftsfelder neu ausrichten, ihr Innovationspotential erhöhen und damit den Wettbewerb beleben. Andererseits können Zusammenschlüsse von Unternehmen für den Wettbewerb aber auch nachteilig sein, wenn in der Folge die Marktmacht von Unternehmen erheblich zunimmt. Ein Zusammenschluss kann z.B. dazu führen, dass ein wichtiger Wettbewerber wegfällt und der Marktführer daraufhin möglicherweise eine Marktposition erlangt, die es ihm ermöglicht, seine Preise zu erhöhen, die Angebotsmengen zu beschränken oder die Qualität zu verringern.
Solch nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb können sowohl von einem Unternehmen ausgehen, das in Folge eines Zusammenschlusses allein einen Markt beherrscht (sogenannte Einzelmarktbeherrschung), als auch von mehreren Unternehmen, die zusammen einen Markt beherrschen (sogenannte kollektive Marktbeherrschung).
Fusionskontrolle
Überblick
Fusionskontrolle
Deutsche Fusionskontrolle
Die Unternehmen müssen ein Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt anmelden, wenn sie mit ihren Umsätzen die im GWB genannten Umsatzschwellen überschreiten. Erwirtschaften alle beteiligten Unternehmen gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Mio. Euro und erzielen mindestens zwei beteiligte Unternehmen jeweils erhebliche Umsätze in Deutschland - ein Unternehmen in Höhe von mehr als 25 Mio. Euro und ein weiteres Unternehmen in Höhe von mehr als 5 Mio. Euro – dann müssen die Unternehmen den Zusammenschluss beim Bundeskartellamt anmelden. Gehört ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe an, muss das Bundeskartellamt die Umsätze der gesamten Unternehmensgruppe einbeziehen. Auf diese Weise wird die insgesamt verfügbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Unternehmen bei der Prüfung der wettbewerblichen Auswirkungen berücksichtigt.
Als Zusammenschluss im Sinne des GWB gelten Verbindungen zwischen Unternehmen, die es einem Unternehmen ermöglichen, einen erheblichen Einfluss auf das Verhalten eines anderen Unternehmens im Wettbewerb auszuüben. Der Tatbestand eines Zusammenschlusses liegt nach den Vorschriften des GWB unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Anteilserwerb: Der Erwerb von mindestens 25% der Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten,
- Vermögenserwerb: Der Erwerb des Vermögens bzw. von wesentlichen Vermögensteilen eines anderen Unternehmens,
- Kontrollerwerb: Der Erwerb der Kontrolle über ein anderes Unternehmen.
- Darüber hinaus gilt jede sonstige Verbindung zwischen Unternehmen als Zusammenschluss im Sinne des GWB, aufgrund derer ein Unternehmen einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes ausüben kann (sog. Auffangtatbestand des „wettbewerblich erheblichen Einflusses“).
Bis zur Freigabe eines angemeldeten Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt dürfen die beteiligten Unternehmen nicht miteinander fusionieren (sog. Vollzugsverbot). Verstöße gegen das Vollzugsverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. (Näheres hierzu finden Sie in den Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes).
Weitere Informationen finden sich insbesondere im Merkblatt zur deutschen Fusionskontrolle.
Europäische Fusionskontrolle
Wenn Zusammenschlussvorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind, werden sie von der Europäischen Kommission in Brüssel geprüft. Ein Zusammenschluss hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn bestimmte Umsatzschwellenwerte - die deutlich über denjenigen des GWB liegen - überschritten werden. Diese sind in der Europäischen Fusionskontrollverordnung festgelegt.
Eine Schnellübersicht zu den relevanten Regelungen der Europäischen Fusionskontrollverordnung findet sich im Merkblatt des Bundeskartellamts zur EU-Fusionskontrolle. Weitere Informationen finden Sie bei der Europäischen Kommission.
Ablauf eines Fusionskontrollverfahrens nach dem GWB
Die ganz überwiegende Zahl der Fusionen führt nicht zu gravierenden Wettbewerbsproblemen und kann daher innerhalb einer Frist von einem Monat im sogenannten Vorprüfverfahren formlos freigegeben werden (sog. erste Phase). Außerdem kommt es in Einzelfällen vor, dass ein Zusammenschluss gleichzeitig zu Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen auf anderen Märkten führt, welche die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. In diesem Fall kann der Zusammenschluss ebenfalls freigegeben werden.
Gibt es Anhaltspunkte für wettbewerbliche Probleme, die nicht innerhalb des Vorprüfverfahrens ausgeräumt werden können, wird ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet (sog. zweite Phase), das weitere drei Monate und damit insgesamt grundsätzlich vier Monate ab Anmeldung dauern kann. Diese Frist kann mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verlängert werden.
Das Bundeskartellamt entscheidet im Hauptprüfverfahren förmlich, ob ein Zusammenschluss freigegeben werden kann oder untersagt werden muss. Freigegeben wird er, wenn die wettbewerblichen Bedenken im Hauptprüfverfahren ausgeräumt werden konnten. Ergeben die Ermittlungen, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der fusionierenden Unternehmen begründen oder verstärken würde, muss er grundsätzlich untersagt werden.
Ein Zusammenschluss kann aber unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen freigegeben werden. Zum Beispiel kann einem ansonsten marktbeherrschenden Unternehmen auferlegt werden, Unternehmensteile bzw. Geschäftsbereiche an Wettbewerber zu veräußern. (Näheres siehe Muster für Nebenbestimmungen und Treuhändervertrag).
Weiterführende Informationen
Die förmlichen Entscheidungen im Hauptprüfverfahren werden um Geschäftsgeheimnisse bereinigt im Volltext veröffentlicht (siehe Entscheidungsliste).
Zu wichtigen Entscheidungen, die in der sog. ersten Phase ergangen sind, werden Fallberichte erstellt.
Eine Übersicht über die Fallpraxis bieten die Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamts.
Weitere Informationen und praktische Beispielsfälle vom Bundeskartellamt geprüfter Unternehmenszusammenschlüsse finden Sie z.B. in der Informationsbroschüre des Bundeskartellamtes.
Die Fusionskontrolle stützt sich auf folgende Vorschriften, Merkbätter und Formulare:
Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes
- EG-Fusionskontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen)
Merkblätter:
Hier gelangen Sie zu den Merkblättern zur Fusionskontrolle.
Das Bundeskartellamt übernimmt keine Garantie dafür, dass die auf seinen Internetseiten verlinkten Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung abrufbar sind.


