Vertikale Preisbindung im Lebensmittelhandel – abschließende Bußgeldbescheide

15.12.2016

Das Bundeskartellamt hat die letzten drei offenen Verfahren wegen vertikaler Preisbindung im Lebensmittelhandel abgeschlossen. Gegen die EDEKA Handelsgesellschaft Nord mbH, Neumünster und die EDEKA Handelsgesellschaft Hessenring mbH, Melsungen wurden Bußgelder in einer Gesamthöhe von 18,3 Mio. Euro verhängt. Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die beiden regionalen Handelsunternehmen an Absprachen über die Ladenpreisgestaltung bei Bierprodukten in den Jahren 2006 bis 2009 beteiligt waren. Gegen die Bescheide kann noch Einspruch eingelegt werden, über den dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde. Wegen Absprachen zwischen der Brauerei Anheuser Busch InBev Germany Holding GmbH, Bremen, und verschiedenen Händlern wurden damit insgesamt Bußgelder in Höhe von rund 112 Mio. Euro gegen elf Unternehmen verhängt (vgl. auch Pressemitteilung vom 9. Mai 2016 und Fallbericht vom 14. Dezember 2016).

Die Ermittlungen gegen ein weiteres Unternehmen, die wegen des Verdachts auf vertikale Preisabsprachen für bestimmte Süßwarenprodukte eingeleitet wurden, sind aus Ermessensgründen eingestellt worden.

Beim Vertikalfall handelte es sich um einen der umfangreichsten Verfahrenskomplexe in der Praxis des Bundeskartellamts (vgl. auch Pressemitteilung vom 18. Juni 2015). Der Fall umfasste eine Vielzahl von Bußgeldverfahren, in denen gegen Lebensmittelhersteller und -händler wegen vertikaler Preisbindungen ermittelt wurde. Bundesweite Durchsuchungen im Januar 2010 konzentrierten sich noch auf die Warenbereiche Süßwaren, Kaffee und Tiernahrung. Nachdem sich aus Zufallsfunden oder durch Beiträge kooperationswilliger Unternehmen zusätzliche Hinweise ergeben hatten, kamen mit Bier, Körperpflegeprodukten und Babynahrung und -kosmetik weitere Warengruppen hinzu. Insgesamt wurden im Vertikalfall 38 Einzelgeldbußen gegen 27 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von 260,5 Mio. € verhängt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „In dem nun abgeschlossenen Vertikalfall hat das Bundeskartellamt klar verbotene, verbraucherschädliche Preispraktiken in wichtigen Produktbereichen sanktioniert und Bußgelder gegen beteiligte Händler und Markenhersteller verhängt. Wir werden die wichtigsten Erkenntnisse in einem Papier mit Hinweisen zur Reichweite des Preisbindungsverbots im Lebensmitteleinzelhandel öffentlich machen. Wir wollen damit möglichst praxisnah und an Hand von Beispielen die Möglichkeiten und Grenzen der Abstimmung zwischen Händlern und Herstellern aufzeigen. Die Verfolgung von Fällen vertikaler Preisbindung wird auch in Zukunft ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit des Bundeskartellamts sein.“

Das Gros der im Vertikalfall verhängten Geldbußen betraf Verstöße in den Warengruppen Süßwaren, Kaffee und Bier. Hier kam es zu der besonders wettbewerbs- und verbraucherschädlichen Konstellation, dass – vom Bundeskartellamt ebenfalls sanktionierte – horizontale Absprachen der Hersteller untereinander mit einer vertikaler Preisbindung unter Beteiligung namhafter Einzelhändler einhergingen. Bedingt durch die unterschiedliche Schwere der jeweiligen Taten und der Beiträge der einzelnen Unternehmen hierzu, unterschieden sich die Einzelgeldbußen erheblich. Gegen einige Unternehmen wurde das Verfahren eingestellt, teils aus Ermessensgründen, teils aus Mangel an Beweisen.

Der ganz überwiegende Teil der Geldbußen ist bereits rechtskräftig. Bislang hat nur das Unternehmen Dirk Rossmann GmbH Einspruch gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes (Vertikale Absprachen beim Vertrieb von Röstkaffee) eingelegt.

English Version:

  • Fine proceedings for vertical price fixing in the German food retail sector concluded

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