REWE darf 67 Standorte von EDEKA übernehmen

08.12.2016

Das Bundeskartellamt hat heute die Weiterveräußerung von 63 Lebensmitteleinzelhandels-Standorten in Berlin sowie jeweils zwei Filialen in Nordrhein-Westfalen und im Großraum München von EDEKA an REWE freigegeben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Aufgrund der Ministererlaubnis kann der Marktführer EDEKA sämtliche Kaiser’s Tengelmann Standorte übernehmen. Aus wettbewerblicher Perspektive ist dies nicht erfreulich – das Ergebnis ist aber durch die in der Ministererlaubnis genannten Gemeinwohlgründe abgesegnet. Ausgehend von diesem Szenario führt die Weitergabe von Standorten von EDEKA an REWE sogar zu einer relativen Wettbewerbsverbesserung.“

Die Beurteilung des Bundeskartellamtes erfolgte nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Ministererlaubnis durch REWE und Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums, dass die Bedingungen der Ministererlaubnis erfüllt sind. Dadurch ist die Ministererlaubnis bestandskräftig und wirksam, so dass EDEKA das Unternehmen Kaiser’s Tengelmann übernehmen kann.

In allen betroffenen Marktgebieten ist EDEKA nach der Übernahme Marktführer, so dass die Weiterveräußerung von Filialen an REWE zu keiner Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen führt, sondern sogar zu strukturellen Verbesserungen, so dass dieses Vorhaben freigegeben werden konnte.

Im Rahmen des vorausgegangenen Schlichtungsverfahrens hatten die Schlichter und die Unternehmen das Bundeskartellamt gebeten, bestimmte kartellrechtliche Fragen vor einer möglichen Weiterveräußerung von Standorten an REWE zu erläutern. Unter der Voraussetzung, dass die Ministererlaubnis rechtswirksam und bestandskräftig wird, hatte das Bundeskartellamt den Parteien auf der Basis von aktuellen Zahlen eine erste indikative Einschätzung gegeben, in welchen Marktgebieten die Übertragung von Filialen von EDEKA an REWE kartellrechtlich unproblematisch sein könnte. Diese Einschätzung ist als wettbewerbsrechtlicher Rahmen in die Verhandlungen mit dem Schlichter eingeflossen. Soweit entsprechende Daten vorliegen, entsprechen Vorabeinschätzungen der üblichen Praxis des Bundeskartellamtes im Vorfeld von komplexeren Fusionsvorhaben.

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