Bundeskartellamt genehmigt Sparkassenfusion in Bayern

06.09.2016

Das Bundeskartellamt hat heute die Fusion zwischen der Sparkasse Ingolstadt und der Sparkasse Eichstätt freigegeben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Der Bayerische Gesetzgeber hat für die Sparkassen räumlich begrenzte Tätigkeitsgebiete vorgeschrieben. Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben können sie nicht in die Gebiete der anderen Sparkassen vorstoßen und haben das in der Praxis auch nicht getan. Vor diesem Hintergrund war auch diese Fusion freizugeben, da sich an den Wettbewerbsbedingungen mit oder ohne Zusammenschluss nichts ändert.“

Nach der Bayerischen Sparkassenordnung entspricht der Geschäftsbezirk einer Sparkasse in der Regel dem Gebiet ihres meist kommunalen Trägers. Grundsätzlich ist es daher den Sparkassen verboten, außerhalb ihres Geschäftsgebietes Zweigstellen zu eröffnen und Werbung zu treiben. Die Ermittlungen haben ergeben, dass es in den jeweiligen Geschäftsgebieten der Beteiligten auch tatsächlich keine relevanten Überschneidungen gibt.
Von dem Zusammenschluss sind mehrere Märkte im Bereich Bankdienstleistungen betroffen, sowohl im Privat- als auch im Geschäftskundenbereich. Einige dieser Märkte grenzt das Bundeskartellamt regional ab. Dies gilt vor allem für den Markt für Privatgirokonten, aber auch für die Kreditmärkte für Geschäftskunden.

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die lokalen Sparkassen auf vielen Märkten innerhalb ihres eigenen Geschäftsgebietes über hohe Marktanteile verfügen, die teilweise auch über der Schwelle der Marktbeherrschungsvermutung liegen. Jedoch kommt es aufgrund der fehlenden Überschneidungen zu keiner Addition von Marktanteilen.

Darüber hinaus stehen im Raum Ingolstadt und Eichstätt insbesondere die dort ansässigen Volks- und Raiffeisenbanken sowie bundesweit tätige Kreditinstitute und Kreditinstitute ohne Niederlassung in dem betroffenen Gebiet, u.a. Direktbanken, als Alternative für sämtliche Bankleistungen zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund konnte der Zusammenschluss ohne Einleitung eines Hauptprüfverfahrens freigegeben werden.

Siehe auch „Bundeskartellamt genehmigt Sparkassenfusion in Niedersachsen“: Pressemeldung vom 10. August 2016.

English version:

  • Bundeskartellamt clears merger of savings banks in Bavaria

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