REWE darf sich an Wasgau beteiligen - Bundeskartellamt prüft aber wettbewerbliche Auswirkungen der gemeinsamen Beteiligung von REWE und EDEKA an Wasgau

29.04.2013

Das Bundeskartellamt hat die Mehrheitsbeteiligung der REWE Group an der Wasgau Food Beteiligungs GmbH (Wasgau Food) freigegeben. Zugleich überprüft die Behörde in einem neuen Verfahren die wettbewerblichen Auswirkungen der gemeinsamen Beteiligung der REWE Group und der EDEKA Südwest an der Tochtergesellschaft WASGAU Produktions- und Handels AG (WASGAU AG).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir beobachten die fortschreitende Konzentration zugunsten der marktführenden Unternehmen EDEKA, REWE, ALDI und Schwarz-Gruppe im Lebensmitteleinzelhandel sehr genau. Dennoch war die Mehrheitsbeteiligung der REWE an Wasgau kein Untersagungsfall. Die Unternehmen haben auf den betroffenen regionalen Märkten keine marktbeherrschende Stellung. Auch im Verhältnis zu den Lieferanten, auf den sogenannten Beschaffungsmärkten, führt die Beteiligung nur zu einem äußerst geringen Zuwachs bei REWE.“

Mit dem Erwerb von 51% der Anteile erwirbt die REWE Group mittelbar auch die Mitkontrolle über die WASGAU Produktions- und Handels AG (WASGAU AG). An der WASGAU AG ist auch die EDEKA Südwest mit 24,98 % beteiligt. Aus diesem Grund hat das Bundeskartellamt ein Verfahren nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeleitet, in dem es prüft, ob es aufgrund der gemeinsamen Beteiligung von REWE und EDEKA an der WASGAU AG zu einer kartellrechtswidrigen Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den beiden großen deutschen Handelsunternehmen kommt.
Die REWE Group hatte bereits 2011 den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung in Höhe von 25,1 % an der Wasgau Food angemeldet. Diese Beteiligung stand im Zusammenhang mit einer Einkaufskooperation zwischen der REWE und der WASGAU AG. Das Bundeskartellamt hatte die Minderheitsbeteiligung freigegeben, zugleich aber ein Verfahren nach § 1 GWB im Hinblick auf die Einkaufskooperation eingeleitet und nach eingehender Prüfung die Untersagung des Vorhabens angekündigt. Nach Auffassung der Behörde führte die Kooperation zu erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den beteiligten Unternehmen. REWE Group und Wasgau Food haben daraufhin Ende 2012 den Kooperationsvertrag aufgehoben; die seinerzeit freigegebene Minderheitsbeteiligung ist bis heute nicht vollzogen worden.

Mit der nunmehr vorgesehenen mittelbaren Vollfusion zwischen der REWE und der WASGAU AG kommt es zwar zu einer engeren Verbindung zwischen den Unternehmen, als dies bei einer Minderheitsbeteiligung an der WASGAU Food in Verbindung mit einer Kooperation der Fall gewesen wäre. Obwohl nach Überzeugung des Bundeskartellamtes die Untersagungsvoraussetzungen für die Kooperation vorgelegen hätten, war die vorliegende Fusion freizugeben. Hintergrund für diese unterschiedlichen Ergebnisse sind die vom Gesetzgeber festgeschriebenen unterschiedlich hohen Schwellen für eine Untersagung. Während eine Kooperation zwischen Wettbewerbern bereits bei einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen untersagt werden kann, bedarf es für die Untersagung einer Fusion der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss.

Letzteres konnte auf den betroffenen regionalen Absatzmärkten nicht festgestellt werden. Auf den bundesweit abzugrenzenden Beschaffungsmärkten war eine Einzelmarktbeherrschung der beteiligten Unternehmen angesichts der deutlich hinter der EDEKA positionierten REWE von vorneherein auszuschließen. Eine Untersagung wäre vor diesem Hintergrund insbesondere dann in Betracht gekommen, wenn das Amt die Verstärkung eines marktbeherrschenden Oligopols durch die führenden Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hätte nachweisen können. Die Vermutung eines marktbeherrschenden Oligopols hatte das Amt im Verfahren EDEKA/trinkgut im Jahr 2010 bereits für einzelne Produktmärkte geprüft,. Vorliegend kommt es allerdings nur zu äußerst geringen Marktanteilsadditionen. Bei der WASGAU AG handelt es sich um das kleinste bislang noch selbständig geführte Handelsunternehmen, das vom Bundeskartellamt überhaupt als noch relevanter Marktteilnehmer betrachtet wird. Aufgrund dieses Umstandes hält das Bundeskartellamt den vorliegenden Zusammenschluss vor dem Hintergrund der derzeitigen Untersagungskriterien des § 36 Abs. 2 GWB nicht für den geeigneten Fall, um Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten zu prüfen.

Aus der vorliegenden Entscheidung können allerdings keine Schlüsse für potentielle zukünftige Vorhaben im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels getroffen werden. Logo: Offene Märkte | Fairer Wettbewerb

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