Bundeskartellamt untersagt Übernahme der Saar Ferngas durch RWE

16.03.2007

Das Bundeskartellamt hat der RWE Energy AG, untersagt, 76,88% der Anteile an der SaarFerngas AG zu erwerben. Nach Einschätzung des Bundeskartellamts führt der Zusammenschluss zur Verstärkung marktbeherrschender Stellungen beim Strom- und Erdgasabsatz.

RWE Energy bietet als Vertriebsgesellschaft des RWE Konzerns bundesweit Strom, Erd-gas, Wasser und die damit verbundenen Dienstleistungen an. SaarFerngas ist ein regionales Ferngasunternehmen, das Stadtwerke und Regionalversorger im Saarland und in Rheinland-Pfalz mit Erdgas beliefert. RWE und SaarFerngas verfügen über Beteiligungen an Stadtwerken und Regionalversorgern in den betroffenen Gebieten sowie an anderen Ferngasunternehmen. Zudem ist der E.ON Konzern mittelbar zu 20 % an der SaarFerngas beteiligt.

Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamtes käme es durch den Zusammenschluss zu erheblichen Marktverschließungseffekten: Durch den Zusammenschluss würde im Gasbereich zum einen die bestehende marktbeherrschende Stellung der SaarFerngas verstärkt werden, da deren Gasabsatz durch die hinzutretenden RWE-Beteiligungen an Weiterverteilern abgesichert würde. Zum anderen liegen auch bei der Belieferung von Endkunden auf verschiedenen Märkten die Untersagungsvoraussetzungen vor. Im Strombereich käme es zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, die RWE hier gemeinsam mit E.ON innehat.

Das Bundeskartellamt hatte das Vorhaben der RWE Energy AG im Dezember abgemahnt (s. Pressemitteilung vom 11. Dezember 2006). Die Unternehmen haben daraufhin mehrere Zusagen angeboten, die die wettbewerbliche Verschlechterung auf den Gas- und Strommärkten kompensieren sollten.

Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes reichten die Zusagen hierfür jedoch nicht aus. Die trotz der Zusagen weiterhin bestehende vertikale Integration der Unternehmen stellt nach wie vor ein großes Strukturproblem dar.

Die am Verfahren beteiligten Unternehmen sowie die Bundesnetzagentur und ein in Auftrag gegebenes Gutachten kamen im Laufe des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss die Wettbewerbsbedingungen auf den relevanten Märkten erheblich verschlechtert und unterstützten damit die Einschätzung des Bundeskartellamtes.

Kartellamtspräsident Böge: „Unabhängig von den eingeleiteten Schritten zur Marktöffnung in der Praxis sind die entsprechenden Gasmärkte gegen Wettbewerb durch Drittlieferanten abgeschottet sind. Aus diesem Grund hätten die Zusagen der Unternehmen zu Verbesserungen führen müssen, die die strukturellen Verschlechterungen deutlich kompensierten. “

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Beschwerde beim OLG Düsseldorf einzulegen. Die Entscheidung kann in Kürze im Internet unter www.bundeskartellamt.de abgerufen werden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK