Verkauf unter Einstandspreisen - Bundeskartellamt entwickelt Auslegungsgrundsätze

25.07.2000

Das Bundeskartellamt hat die vor wenigen Wochen angekündigten Auslegungsgrundsätze zum kartellrechtlichen Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis ausgearbeitet und den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Eine endgültige Version wird voraussichtlich in Form einer Bekanntmachung nach der Sommerpause veröffentlicht werden.

Seit 1999 ist nach dem Kartellgesetz das nicht nur gelegentliche Angebot unter Einstandspreisen durch Unternehmen mit überlegener Marktmacht unzulässig, es sei denn, dies ist sachlich gerechtferigt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschrift wie zum Beispiel der "Einstands-
preis" durch die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung konkretisiert werden. Obwohl die Anzahl der Fälle bisher noch gering ist und keine Gerichtsentscheidungen vorliegen, will das Bundeskartellamt mit den Auslegungsgrundsätzen den Prozeß der Begriffsbestimmung beginnen und dadurch zu mehr Rechtsklarheit beitragen. Durch das Aufzeigen der Grenzen zulässigen Preiswettbewerbs soll eine vorsätzliche und machtbedingte Verdrängung von mittelständischen Wettbewerbern im Interesse langfristiger Wettbewerbsstrukturen abgewehrt werden.

Kartellamtspräsident Ulf Böge: "Es bleibt beim Prinzip, dass das Bundeskartellamt nicht in die freie Preisbildung eines fairen Wettbewerbs eingreifen wird. Der Einstieg in eine Preisregulierung wäre mit einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung nicht zu vereinbaren. Jeder konkrete Beschwerdefall erfordert eine umfassende Abwägung der Einzelinteressen unter Berücksichtigung der Freiheit des Wettbewerbs."

Bei der Bestimmung des Einstandspreises wird das Bundeskartellamt ausgehend vom Rechnungspreis der Hersteller/Lieferanten alle preiswirksamen Konditionen, die ihren Grund in den Lieferverträgen haben, in die Berechnung einbeziehen. Hierzu zählen Jahresvergütungen, aber auch zusätzliche warenbezogene Vereinbarungen, die im Laufe eines Jahres getroffen werden. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass grundsätzlich alle zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer vereinbarten Konditionen dem Absatz der Ware dienen und daher warenbezogen sind.

Neben den direkt zurechenbaren Abzügen wie Skonti und Rabatte können weitere pauschal gewährte Konditionen wie zum Beispiel Jahresboni, Werbekostenzuschüsse, Verkaufsförderungsentgelte, angesetzt werden - allerdings nur im Verhältnis zum Umsatz und nur dann, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung zu erwarten sind. Das gilt in der Regel auch für den Fall, dass Vergütungen für die Förderung eines bestimmten Produktes, für befristete Verkaufsaktionen oder für einzelne Vertriebsschienen vereinbart werden, um eine unangemessene Manipulation des Einkaufspreises zu vermeiden.

Die Auslegungsgrundsätze können im Einzelfall nur Anhaltspunkt aber nicht Ersatz für die konkrete Bestimmung des Einstandspreises sein.

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