Kartellbehörden gegen "Wechselgebühren" beim Stromeinkauf

20.04.2000

Den Kartellbehörden liegen Beschwerden insbesondere von Stromhändlern vor, die sich gegen prohibitive Durchleitungsentgelte richten. Im Vordergrund der Beanstandungen stehen zur Zeit Entgelte, mit denen angebliche Aufwendungen des Netzbetreibers bei Wechsel eines Kunden, insbesondere eines Tarifkunden, vom bisherigen Gebietsversorger zu einem neuen Anbieter ausgeglichen werden sollen.

Auch die Kartellbehörden halten es für möglich, daß ein Kundenwechsel Kosten beim Netzbetreiber bewirken kann. Dies gilt jedoch nicht bei Maßnahmen, die vom Netzbetreiber im Interesse seiner Vertriebsabteilung vorgenommen werden. Hierzu zählt zum Beispiel die Zählerablesung, die im übrigen erhebliche Spielräume bei der Kostenermittlung eröffnet. Derartige Kosten sind dem Vertriebsbereich zuzuordnen und dürfen deshalb nicht in die Durchleitungsentgelte einfließen. Kartellamtspräsident Böge befürchtet, daß zusätzliche Kosten beim Wechsel des Stromlieferanten von dem Betreiber als Vorwand genutzt werden, um die im Gesetz vorgegebene Durchleitung zu verhindern. Dies wäre eine Schädigung des Wettbewerbs, die das Kartellamt nicht hinnehmen kann.

Die Kartellbehörden behalten sich vor, gegen solche Verhaltensweisen wegen der wettbewerbsbehindernden Wirkung vorzugehen.

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