Bonusregelung für Kartellbrecher

19.04.2000

Das Bundeskartellamt hat am 17. April 2000 Richtlinien für die Festsetzung von Geldbußen ("Bonusregelung") für Teilnehmer von Hardcore-Kartellen veröffentlicht, die sich freiwillig stellen und wesentlich zur Aufdeckung einer verbotenen Absprache beitragen. Kartellamtspräsident Böge: "Wir wollen den Kartellanten Anreize bieten, aus dem Kartell auszusteigen und dadurch das Kartell von innen heraus aufbrechen."

Hardcore-Kartelle, dazu gehören insbesondere Absprachen zwischen Unternehmen über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Märkten, sind schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen und in hohem Maße sozialschädlich. Sie werden deshalb von den Kartellbehörden verstärkt verfolgt.

Einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Kartellen können Hinweise aus dem Kreis oder dem Umfeld der Kartellmitglieder leisten. Kartellanten, die das wettbewerbswidrige Verhalten aufgeben und sich dem Kartellamt offenbaren wollen, werden allerdings von drohenden Geldbußen abgeschreckt. Die Bonusregelung setzt an dieser Stelle an und ermöglicht für austrittswillige Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige oder jedenfalls eine teilweise Befreiung von der Geldbuße.

Eine Geldbuße wird in der Regel nicht festgesetzt, wenn der Informant vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als erster Angaben macht, die entscheidend zur Aufdeckung eines Kartells beitragen. Kartellamtspräsident Böge: "Mit der vollständigen Befreiung von der Geldbuße für das erste Unternehmen, das auf uns zukommt, wollen wir für Wettbewerb zwischen den Kartellmitgliedern um den Austritt sorgen." Voraussetzung ist, daß der Kartellant alle sachdienlichen Informationen, Beweismittel und Unterlagen zur Verfügung stellt, über die er verfügt, und bis zum

Ende des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert. Er darf außerdem keine entscheidende Rolle im Rahmen des Kartells gespielt haben und muß seine Teilnahme an dem Kartell nach Aufforderung durch das Bundeskartellamt, spätestens aber zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem das Bundeskartellamt die Beschuldigungsschreiben wegen des Kartells zustellt.

Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Geldbuße für Kartellanten, die zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Bundeskartellamt zusammenarbeiten, um mindestens 50% reduziert. Alle sonstigen Angaben eines Informanten, die wesentlich zur Aufdeckung des Kartells beitragen, können bußgeldmindernd berücksichtigt werden. Die Bonusregelung gilt für Unternehmen sowie für deren Mitarbeiter. Schadensersatzansprüche von kartellgeschädigten Unternehmen werden von der Bekanntmachung nicht berührt und bleiben deshalb weiter möglich.

Die Anwendung der Bekanntmachung, die sich eng an Konzepte auf europäischer Ebene und in den USA anlehnt, kann im Rahmen der geltenden Bußgeldvorschriften ohne Gesetzesänderung erfolgen. Das Bundeskartellamt berücksichtigt die Kooperationsbereitschaft von Kartellmitgliedern schon bislang in Ausübung seines Ermessens bußgeldmindernd, so daß die Regelung in erster Linie zu einer Systematisierung der Kartellamtspraxis und zu einer größeren Transparenz führen wird. Kartellamtspräsident Böge: " Wir binden uns mit dieser Regelung gegenüber den Unternehmen auch ein Stück weit selbst."

Das Bundeskartellamt wird die Bonusregelung erstmals bei der vor wenigen Tagen durchgeführten bundesweiten Durchsuchungsaktion von insgesamt 20 Geschäftsräumen von Unternehmen der Papiergroßhandelsbranche wegen des Verdachts von Preisabsprachen anwenden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK