Veröffentlichung des Berichts der Merger Working Group zu Informationsanforderungen in nationalen Fusionskontrollanmeldungen in der EU

04.05.2016

Die EU Merger Working Group hat heute einen Bericht über die Informationsanforderungen in den nationalen Fusionskontrollanmeldungen in den EU Mitgliedstaaten veröffentlicht. Der Bericht stützt sich auf einen umfangreichen Vergleich der Anmeldeformulare und Pflichtangaben in allen 27 EU Mitgliedstaaten, in denen Regelungen zur Fusionskontrolle Anwendung finden, sowie in Norwegen. Die tabellarischen Aufstellungen können ein wichtiges Hilfsmittel für Unternehmen sein, die einen Zusammenschluss beabsichtigen und sich einen schnellen Überblick über die Informationsanforderungen in jedem Mitgliedstaat verschaffen wollen, in denen der Zusammenschluss die Anmeldevoraussetzungen erfüllt.

Der Bericht kann auch eine wichtige Rolle spielen, wenn einzelne Mitgliedstaaten ihre Anmeldeformulare in der Zukunft überarbeiten oder reformieren wollen. Die Arbeiten der Merger Working Group haben bestätigt, dass die verschiedenen Rechtsordnungen bei den Informationsanforderungen bereits in einem beträchtlichen Umfang konvergente Anforderungen stellen, da zu denselben Fragekomplexen Informationsbedarf besteht, um die Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu beurteilen. Im Einzelnen gibt es auch Unterschiede.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: Der Vergleich der nationalen Informationsanforderungen bei Fusionskontrollanmeldungen ist ein hervorragendes Instrument, das mittelfristig die Konvergenz der nationalen Regelungen in diesem Bereich voranbringen kann. Die von der Merger Working Group bereitgestellten tabellarischen Übersichten ermöglichen es den nationalen Behörden, mit wenig Aufwand eine Standortbestimmung vorzunehmen, wie detailliert die jeweils verlangten Anmeldeinformationen im Vergleich zu den Anmeldeerfordernissen in anderen Mitgliedstaaten sind.

Der Bericht weist auch darauf hin, dass die Informationsanforderungen für eine Fusionskontrollanmeldung bei dem Bundeskartellamt sehr niedrig sind. Pflichtangaben beschränken sich auf zentrale Informationen über den Zusammenschluss, die beteiligten Unternehmen und die Marktverhältnisse. Zusätzliche Informationen werden darüber hinaus nur angefordert, soweit das für die wettbewerbliche Beurteilung im konkreten Fall notwendig ist.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: Die Herangehensweise des Bundeskartellamtes, am Anfang des Fusionskontrollverfahrens nur ein sehr überschaubares Mindestmaß von Informationen zu verlangen, trägt nach meinem Eindruck ganz entscheidend dazu bei, dass das Prüfverfahren fokussiert, effektiv und in den allermeisten Fällen auch sehr schnell durchgeführt werden kann. Allerdings mag es schwierig sein, diesen Ansatz auf andere Wettbewerbsbehörden zu übertragen. Damit er in der Praxis gut funktioniert müssen der Verfahrenskontext und die institutionellen Rahmenbedingungen passen.

In der EU Merger Working Group sind das Bundeskartellamt und seine nationalen Schwesterbehörden der EU und EWR Mitgliedstaaten vertreten, sowie die EU Kommission. Die Wettbewerbsbehörden der übrigen EWR Staaten nehmen als Beobachter teil.

Der Bericht (einschließlich der tabellarischen Übersichten) kann unter folgendem Link auf der Website der EU Kommission aufgerufen werden.

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